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Kosten für die doppelte Haus­halts­füh­rung bei Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes steu­er­lich abzugsfähig?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2024 

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101980/2023 vom 20.2.2024) mit der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aus­ein­an­der­zu­set­zen. Bezug­neh­mend auf das Jahr 2020 — also vor dem rus­si­schen Angriffs­krieg auf die Ukraine — bean­trag­te eine Arbeit­neh­me­rin eines ukrai­ni­schen Arbeit­ge­bers, welche seit Ende Februar 2020 einen (weiteren) Wohnsitz in Öster­reich begrün­det hatte und ein lokales Dienst­ver­hält­nis in Öster­reich ein­ge­gan­gen war, die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Kosten für die Wohnung in Öster­reich im Rahmen der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung (als Werbungskosten).

Neben der Wohnung in Wien, in welcher die Steu­er­pflich­ti­ge mit Ehe­gat­ten und Kind ihren Wohnsitz begrün­de­te, behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resul­tie­ren­den Kosten. Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Kosten für die Wohnung in Öster­reich wurde aus­ge­führt, dass sie vom Arbeit­ge­ber nach Öster­reich versetzt worden sei und der Arbeit­ge­ber sie jeder­zeit wieder ver­set­zen könnte. Demnach sei die Begrün­dung eines beruf­lich beding­ten Wohn­sit­zes in Öster­reich ein­deu­tig not­wen­dig und der Fami­li­en­wohn­sitz ver­blei­be in der Ukraine, wodurch wiederum die Kosten für die doppelte Haus­halts­füh­rung steu­er­lich relevant sind.

Von einer (steu­er­lich beacht­li­chen) dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist aus­zu­ge­hen, wenn aus beruf­li­chen Gründen zwei Wohn­sit­ze geführt werden, und zwar am Fami­li­en­wohn­ort und am Beschäf­ti­gungs­ort (Berufs­wohn­sitz). Es liegen dann Wer­bungs­kos­ten vor, wenn Mehr­auf­wen­dun­gen erwach­sen, weil am Beschäf­ti­gungs­ort gewohnt werden muss und die Ver­le­gung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Ent­fer­nung zum Ort der Erwerbs­tä­tig­keit nicht zuge­mu­tet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zwei­fels­frei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätig­keits­ort zum Wohnort nicht möglich ist. Auf den vor­lie­gen­den Fall bezogen gilt als Fami­li­en­wohn­sitz jener Ort, an dem eine ver­hei­ra­te­te Steu­er­pflich­ti­ge mit ihrem Ehe­gat­ten (mit oder ohne Kind) einen gemein­sa­men Haus­stand unter­hält, der den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen dieser Personen bildet.

Das BFG erläu­ter­te in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung, dass der Wohnsitz in Wien als Fami­li­en­wohn­sitz zu bezeich­nen ist, da die Steu­er­pflich­ti­ge seit März 2020 mit ihrem Ehe­gat­ten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort auch der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen liegt. Aller­dings können Auf­wen­dun­gen für die doppelte Haus­halts­füh­rung immer nur so lange vor­lie­gen, bis der Fami­li­en­wohn­sitz an den Beschäf­ti­gungs­ort verlegt wurde. Da die Familie der Steu­er­pflich­ti­gen an den Beschäf­ti­gungs­ort (Wien) mit­über­sie­delt ist und auch die (Miet)Wohnung in Wien für einen Drei­per­so­nen­haus­halt unbe­strit­ten geeignet ist, ist die Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes kei­nes­falls unzu­mut­bar und ist de facto bereits durch­ge­führt worden.

Im End­ef­fekt ver­nein­te das BFG daher die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Kosten für die Wohnung in Wien (bei gleich­zei­ti­ger Bei­be­hal­tung der Wohnung im Ausland) als Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung. Die Kosten können also dann nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäf­ti­gungs­ort verlegt hat. VwGH-Judi­ka­tur folgend wäre im vor­lie­gen­den Fall von keiner Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes, welche eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Kosten als Wer­bungs­kos­ten nach sich ziehen könnte, nur dann aus­zu­ge­hen, wenn von vorn­her­ein mit Gewiss­heit anzu­neh­men ist, dass die aus­wär­ti­ge Tätig­keit mit vier bis fünf Jahren befris­tet ist. Ange­sichts des unbe­fris­te­ten Dienst­ver­tra­ges mit der öster­rei­chi­schen Firma kann nicht von einer von vorn­her­ein befris­te­ten Beschäf­ti­gung aus­ge­gan­gen werden. Mit der vagen Mög­lich­keit einer Ver­set­zung in ein anderes Land bzw. einer Über­sied­lung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argu­men­tiert werden, dass der Fami­li­en­wohn­sitz in der Ukraine geblie­ben ist.

Bild: © Adobe Stock — Gasspoll