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Die neue Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in der Umsatz­steu­er ab 2025

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Januar 2025 

Durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2024 wurde auch die umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung neu geregelt. Aus­gangs­punkt war der Umstand, dass bislang Umsätze durch (Klein)Unternehmer in einem anderen Mit­glied­staat nicht von der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung umfasst waren, woraus ein admi­nis­tra­ti­ver Mehr­auf­wand sowie Wett­be­werbs­nach­tei­le für Klein­un­ter­neh­mer (national tätige Klein­un­ter­neh­mer vs. im Bin­nen­markt tätige Klein­un­ter­neh­mer) ent­ste­hen konnten. Aus­gangs­punkt war die EU-Richt­li­nie zur Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung mit dem Ziel, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auf Unter­neh­mer in anderen EU-Mit­glied­staa­ten zu erwei­tern, die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze anzu­he­ben sowie die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu harmonisieren.

Im Zuge der Imple­men­tie­rung der Vorgaben der EU wurde ein “EU-Klein­un­ter­neh­mer” geschaf­fen, damit öster­rei­chi­sche Unter­neh­men ab 2025 auch in anderen Mit­glied­staa­ten die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung in Anspruch nehmen können. Umge­kehrt können auch aus­län­di­sche Unter­neh­men in Öster­reich die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nutzen. Wichtig dabei ist, dass die Neu­re­ge­lung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nur für Unter­neh­men gilt, die in einem EU-Mit­glied­staat ansässig sind bzw. ihr Unter­neh­men betrei­ben, nicht aber für Steu­er­pflich­ti­ge in Dritt­staa­ten, selbst wenn sie im Gemein­schafts­ge­biet über eine feste Nie­der­las­sung (Betriebs­stät­te) verfügen. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der EU-Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist, dass der Umsatz des Klein­un­ter­neh­mers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im lau­fen­den Jahr (jeweils ist das Kalen­der­jahr maß­ge­bend) 100.000 € nicht über­schrei­tet bzw. über­schrit­ten hat (uni­ons­wei­ter Schwel­len­wert, der auf den uni­ons­wei­ten Jah­res­um­satz abstellt). Überdies dürfen die jewei­li­gen lokalen Schwel­len­wer­te nicht über­schrit­ten werden, wobei die Mit­glied­staa­ten eine Tole­ranz­gren­ze für das ein­ma­li­ge Über­schrei­ten der lokalen Schwel­len­wer­te (max. 85.000 €) imple­men­tie­ren können. Werden uni­ons­weit die 100.000 € über­schrit­ten, so kann zwar die grenz­über­schrei­ten­de Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Anspruch genommen werden, jedoch immer noch die natio­na­le Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, soweit der natio­na­le Schwel­len­wert im Ansäs­sig­keits­mit­glied­staat nicht über­schrit­ten wurde.

Anhebung des Schwel­len­wer­tes auf 55.000 €

Rein für Öster­reich betrach­tet, können öster­rei­chi­sche Unter­neh­men die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, sofern die Umsatz­gren­ze (brutto) von 55.000 € weder im vor­an­ge­gan­ge­nen noch im lau­fen­den Kalen­der­jahr über­schrit­ten wurde. Für die Befrei­ung ist kein Antrag nötig, es darf jedoch kein abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr vor­lie­gen. Bisher waren für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung aus­schließ­lich die Umsätze des lau­fen­den Kalen­der­jah­res relevant gewesen. Da es keine spe­zi­el­len Über­gangs­re­ge­lun­gen gibt, müssen Unter­neh­men, die im Kalen­der­jahr 2024 Umsätze zwischen 42.000 € (bei Nor­mal­steu­er­satz) und 55.000 € erzielt haben, aktiv auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, sofern sie nicht ab 2025 unter den Anwen­dungs­be­reich der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fallen möchten. Ver­gleich­ba­res gilt für in 2025 neu gegrün­de­te Unter­neh­men, da diese mangels Vor­jah­res­um­satz auto­ma­tisch unter die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fallen. Bei der Berech­nung der Umsatz­gren­ze (dies gilt grund­sätz­lich auch für die Berech­nung des uni­ons­wei­ten Schwel­len­wer­tes) sind manche Beson­der­hei­ten zu beachten, wobei z.B. Umsätze aus Hilfs­ge­schäf­ten ein­schließ­lich Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen sowie bestimm­te steu­er­freie Umsätze, wie etwa aus ärzt­li­cher Tätig­keit oder als Phy­sio­the­ra­peut etc. nicht zu berück­sich­ti­gen sind.

Der öster­rei­chi­sche lokale Schwel­len­wert für die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze betrug bislang 35.000 €, wobei der Betrag als Net­to­gren­ze zu ver­ste­hen war, wodurch sich faktisch für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung bei Umsätzen zum Nor­mal­steu­er­satz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwel­len­wert (von 55.000 €) über­schrit­ten, jedoch um nicht mehr als 10 % (d.h. 60.500 €), so kann die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer bis zum Ende des Kalen­der­jah­res wei­ter­hin in Anspruch genommen werden. Die Befrei­ung entfällt mit dem Umsatz, mit dem die 10 % Tole­ranz­re­ge­lung über­schrit­ten wurde. Für diesen und für alle fol­gen­den Umsätze ist dann die Befrei­ung nicht mehr möglich. Bislang war die Tole­ranz­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­mer in Öster­reich derart aus­ge­stal­tet, dass ein ein­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze um nicht mehr als 15 % inner­halb von fünf Kalen­der­jah­ren unbe­acht­lich war. Nach der alten Tole­ranz­re­ge­lung wirkte das Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze jedoch auf den Jah­res­be­ginn zurück.

Schließ­lich können Klein­un­ter­neh­mer nunmehr unab­hän­gig vom Rech­nungs­be­trag ver­ein­fach­te Rech­nun­gen gem. § 11 Abs. 6 UStG aus­stel­len. Neue­run­gen gibt es ab 2025 auch hin­sicht­lich Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung und UVA. Wenn die Umsätze eines Unter­neh­mers im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 55.000 € nicht über­stei­gen und für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum keine Steuer ent­rich­tet werden muss, besteht keine Ver­pflich­tung zur Abgabe einer Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung. Wie bisher besteht auch keine Ver­pflich­tung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Wie bisher ist bei Ausübung der neuen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung der Vor­steu­er­ab­zug für Klein­un­ter­neh­mer generell aus­ge­schlos­sen. Dabei ist es uner­heb­lich, ob der (Klein)Unternehmer sein Unter­neh­men in Öster­reich oder in einem anderen Mit­glied­staat betreibt. In Öster­reich befrei­ten Klein­un­ter­neh­mern steht kein Vor­steu­er­ab­zug für öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er zu. Grund­sätz­lich ist zu beachten, dass weder ein Vor­steu­er­ab­zug im Ansäs­sig­keits­mit­glied­staat noch eine Vor­steu­er­erstat­tung in den anderen Mit­glied­staa­ten zusteht, wenn Gegen­stän­de oder Dienst­leis­tun­gen erworben werden, um steu­er­be­frei­te Umsätze unter der natio­na­len und/oder der grenz­über­schrei­ten­den Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu bewirken.

Öster­rei­chi­scher Klein­un­ter­neh­mer in einem anderen Mitgliedstaat

Will ein inlän­di­sches Unter­neh­men in einem anderen Mit­glied­staat die EU-Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, so müssen neben dem Umstand, dass der Unter­neh­mer sein Unter­neh­men im Inland betreibt, noch weitere Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. So muss sich das Unter­neh­men beim “Klein­un­ter­neh­mer­por­tal” regis­trie­ren, einen Antrag auf Befrei­ung in einem anderen Mit­glied­staat stellen und zumin­dest ein Mit­glied­staat muss die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung bestä­ti­gen. Der Antrag auf Befrei­ung in einem anderen Mit­glied­staat (“Vor­ab­mit­tei­lung”) muss über das Klein­un­ter­neh­mer­por­tal erfolgen, wobei auch der uni­ons­wei­te Jah­res­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen und im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht 100.000 € über­stei­gen darf bzw. über­stie­gen haben durfte (für den uni­ons­wei­ten Schwel­len­wert gibt es keine Tole­ranz­re­ge­lung). Die Vor­ab­mit­tei­lung hat Daten wie Name, Tätig­keit, Rechts­form, Anschrift, E‑Mail, UID oder sonstige Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern (z.B. OSS, IOSS) zu ent­hal­ten, Mit­glied­staat oder Mit­glied­staa­ten, in dem bzw. denen die Steu­er­be­frei­ung in Anspruch genommen werden soll sowie den Jah­res­um­satz (des lau­fen­den bzw. vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res) je Mit­glied­staat usw. Bei erfolg­rei­chem Antrag erteilt Öster­reich dem Unter­neh­men eine Klein­un­ter­neh­mer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit dem Suffix “-EX”.

In Folge müssen von inlän­di­schen Unter­neh­men, welche auch in anderen Mit­glied­staa­ten die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen wollen, mehrere Grenzen und Schwel­len­wer­te beachtet werden. Dabei wird das Über­schrei­ten des uni­ons­wei­ten Schwel­len­wer­tes auch durch Öster­reich über­prüft. Überdies müssen die (Schwellen)Regelungen nach dem Recht des jewei­li­gen Mit­glied­staa­tes beachtet werden (Prüfung durch den jewei­li­gen Mit­glied­staat), wobei hier Tole­ranz­re­ge­lun­gen möglich sind. Damit zusam­men­hän­gend unter­liegt das inlän­di­sche Unter­neh­men regel­mä­ßi­gen Mel­de­ver­pflich­tun­gen. So muss das Unter­neh­men über das Klein­un­ter­neh­mer­por­tal für jedes Kalen­der­vier­tel­jahr die Umsätze melden, welche in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten bewirkt wurden (“quar­tals­wei­se Meldung”). Wurde überdies der uni­ons­wei­te Schwel­len­wert von 100.000 € über­schrit­ten, muss dies — binnen 15 Werk­ta­gen — über das Portal gemeldet werden.

Aus­län­di­sche Unter­neh­men als Klein­un­ter­neh­mer in Österreich

Wollen aus­län­di­sche Unter­neh­men in Öster­reich die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nutzen (das Unter­neh­men wird in einem anderen Mit­glied­staat betrie­ben), darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € über­stei­gen (im Vorjahr und im lau­fen­den Jahr). Außerdem ist die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von 55.000 (brutto) in Öster­reich zu beachten — hierbei gilt auch die 10 % Tole­ranz­gren­ze wie bei inlän­di­schen Unter­neh­men — und der Antrag auf Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung hat im Ansäs­sig­keits­staat über das vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren zu erfolgen. Dabei über­prüft der Mit­glied­staat, in dem das Unter­neh­men ansässig ist, ob der uni­ons­wei­te Schwel­len­wert über­schrit­ten wurde und die Über­prü­fung der natio­na­len Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze erfolgt durch die inlän­di­schen Behörden. Maß­geb­lich für den Beginn der Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung ist die Vergabe bzw. die Aktua­li­sie­rung der Klein­un­ter­neh­mer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer durch den Mit­glied­staat der Ansäs­sig­keit (wie zuvor beschrie­ben). Der aus­län­di­sche Unter­neh­mer muss seine Umsätze in Öster­reich steu­er­frei behan­deln — für diese ist weder eine UVA not­wen­dig, noch sind diese Umsätze in die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung auf­zu­neh­men. Der Vor­steu­er­ab­zug für diese Umsätze ist jedoch aus­ge­schlos­sen. Ver­gleich­bar öster­rei­chi­schen Unter­neh­men, welche die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Ausland in Anspruch nehmen, haben auch aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Öster­reich der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung unter­lie­gen, ent­spre­chen­den Mel­de­ver­pflich­tun­gen im Ansäs­sig­keits­staat (etwa quar­tals­wei­se Mel­dun­gen bzw. Meldung bei Über­schrei­tung des Schwel­len­wer­tes) nachzukommen.

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