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Neuer Kol­lek­tiv­ver­trag im Hotel- und Gast­ge­wer­be — wichtige Änderungen


Oktober 2024 

Ab 1. November 2024 gilt der neue Kol­lek­tiv­ver­trag für Gas­tro­no­mie und Hotel­le­rie. Nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te Ände­run­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer über­blick­mä­ßig dar­ge­stellt. Generell und abge­se­hen von Lohn­er­hö­hun­gen für im Tou­ris­mus Beschäf­tig­te sollen die Neue­run­gen zu mehr Fle­xi­bi­li­tät bei betrieb­li­chen Arbeits­zeit­mo­del­len und zu mehr plan­ba­rer Freizeit führen sowie faire Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für alle in der Branche sicherstellen.

Erwei­ter­te Durch­rech­nung der Arbeitszeit

Als maß­ge­ben­de Änderung des neuen Kol­lek­tiv­ver­trags und Beitrag zur Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung wurde die Durch­rech­nungs­re­ge­lung für Teil­zeit­be­schäf­tig­te an jene von Voll­zeit­be­schäf­tig­ten ange­gli­chen. Der Durch­rech­nungs­zeit­raum beträgt 26 Wochen bei Jah­res­be­schäf­tig­ten bzw. bis zu 9 Monate bei befris­te­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen wie etwa Sai­son­ar­beits­kräf­ten. Durch den längeren Betrach­tungs­zeit­raum können Phasen mit aus­ge­dehn­ten Arbeits­zei­ten der Beschäf­tig­ten besser aus­ge­gli­chen werden. Die durch­re­chen­ba­re Nor­mal­ar­beits­zeit beläuft sich bei Voll­zeit­be­schäf­tig­ten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten ent­spricht die durch­re­chen­ba­re Nor­mal­ar­beits­zeit der ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Arbeits­zeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeits­stun­den außer­halb der Grenzen der Durch­rech­nung gelten als Über­stun­den und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kol­lek­tiv­ver­trag nicht mehr zwischen Saison- und Jah­res­be­trieb unter­schei­det, sondern an die Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses anknüpft. Dauert ein Arbeits­ver­hält­nis bis zu 9 Monate, kann eine Durch­rech­nung in diesem Ausmaß erfolgen.

Zusam­men­hän­gen­de Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit

Im Durch­schnitt eines Kalen­der­jah­res muss die Arbeits­zeit so ein­ge­teilt werden, dass Arbeit­neh­mer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alter­na­tiv muss bei Betrie­ben mit nur einem Schließ­tag oder bei Arbeit­neh­mern mit einem fix ver­ein­bar­ten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließ­tag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kom­bi­niert werden. Ange­rech­net auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. ent­spre­chen­de Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.

Gänzlich aus­ge­nom­men von dieser Regelung sind jedoch:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
  • Arbeit­neh­mer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalen­der­wo­che ver­ein­bart wurden,
  • Arbeit­neh­mer, die aus­schließ­lich am Wochen­en­de oder in Ver­bin­dung mit einem Wochen­en­de arbeiten,
  • Arbeit­neh­mer mit bis zu 9 Monaten befris­te­ten Verträgen.

Die oben genann­ten Aus­nah­men sind auch relevant für die Rege­lun­gen zur Fei­er­tags­ar­beit. Mit Ausnahme von diesen Kon­stel­la­tio­nen besteht nunmehr auch bei den Ange­stell­ten (wie bereits bei den Arbei­tern) Anspruch auf Fei­er­tags­ar­beits­ent­gelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gear­bei­tet wird. Werden vom Arbeit­ge­ber die dienst­frei­en Tage so ein­ge­teilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalen­der­jahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäf­tig­te ab dem sie­ben­ten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätz­li­chen freien Tag.

Beschäf­ti­gung von Teilzeitkräften

Durch die Schaf­fung einer Durch­rech­nungs­re­ge­lung für Teil­zeit­be­schäf­tig­te gibt es in Zukunft zwei Mög­lich­kei­ten der Beschäf­ti­gung. Bei Beschäf­ti­gung von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten ohne Durch­rech­nungs­ver­ein­ba­rung gebührt der gesetz­li­chen Regelung folgend für Mehr­ar­beits­stun­den ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Aus­gleich inner­halb eines Kalen­der­quar­tals bzw. eines anderen fest­ge­leg­ten 3‑Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäf­ti­gung von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten mit Durch­rech­nungs­ver­ein­ba­rung kann ein Durch­rech­nungs­zeit­raum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befris­te­ten Ver­trä­gen bis zu 9 Monaten ver­ein­bart werden. Dabei muss nicht aus­ge­gli­che­ne Mehr­ar­beit als Über­stun­den mit 50 % Zuschlag abge­gol­ten werden. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen haben Teil­zeit­be­schäf­tig­te das Recht auf Anhebung des Arbeits­zeit­aus­ma­ßes. Dadurch erspart sich der Arbeit­ge­ber Zuschlä­ge, kann jedoch dieses Ver­lan­gen aus betrieb­li­chen Gründen auch ablehnen.

Nacht­ar­beits­zu­schlag zwischen 0 und 6 Uhr

Für Arbeits­leis­tun­gen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nacht­ar­beits­zeit­zu­schlag bezahlt werden, wobei für jedes begon­ne­ne 2‑Stundenfenster 1/3 des pau­scha­len Nacht­ar­beits­zu­schlags fällig wird. Für Arbeits­leis­tun­gen, die frü­hes­tens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nacht­ar­beits­zu­schlag 4,5 €. Für ab 5:30 begin­nen­de Arbeits­leis­tun­gen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Jugend­li­che (Lehr­lin­ge bzw. Prak­ti­kan­ten) — Durch­rech­nung der Nor­mal­ar­beits­zeit und (Fle­xi­bi­li­sie­rung der) Sonntagsbeschäftigung

Um Betrie­ben mit mehreren wöchent­li­chen Schließ­ta­gen die Aus­bil­dung von Lehr­lin­gen zu ermög­li­chen bzw. zu erleich­tern, kann die 14-tägige Durch­rech­nung der Nor­mal­ar­beits­zeit mit Jugend­li­chen ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart werden — und zwar auch in betriebs­rats­pflich­ti­gen Betrie­ben ohne Betriebs­rat bzw. ohne Zustim­mung des Betriebs­ra­tes. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen an Sonn­ta­gen fle­xi­bler gestal­tet werden, indem die Beschäf­ti­gung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugend­li­che an frei ein­teil­ba­ren 18 Sonn­ta­gen pro Jahr beschäf­tigt werden (mit höchs­tens 3 auf­ein­an­der­fol­gen­den Sonn­ta­gen). Während der ersten 8 Wochen des Lehr­ver­hält­nis­ses im ersten Lehrjahr darf jedoch grund­sätz­lich keine Sonn­tags­be­schäf­ti­gung erfolgen — unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind jedoch Aus­nah­men möglich. 

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