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Kosten für eine pri­vat­ärzt­li­che Ope­ra­ti­on als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Kosten für eine pri­vat­ärzt­li­che Ope­ra­ti­on als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2021 

Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung einer Ausgabe als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung müssen die Kri­te­ri­en der Außer­ge­wöhn­lich­keit, der Zwangs­läu­fig­keit und der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäf­tig­ten, ob die Kosten für die Ope­ra­ti­on in einer Pri­vat­kli­nik als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt werden können.

Die Hin­ter­grün­de für den Ent­schluss, die Schul­ter­ope­ra­ti­on in einem Pri­vat­spi­tal durch­füh­ren zu lassen, waren finan­zi­el­ler Natur — so fürch­te­te die Steu­er­pflich­ti­ge vor allem eine soge­nann­te “Aus­steue­rung” durch die Gebiets­kran­ken­kas­se und den Verlust des Arbeits­plat­zes, da sie sich bereits 7 Monate in Kran­ken­stand befunden hatte. Die Aus­steue­rung hätte dazu geführt, dass sie weder Zah­lun­gen der Gebiets­kran­ken­kas­se noch Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers (mangels Arbeits­fä­hig­keit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nach­voll­zieh­bar erach­te­te, da das Kran­ken­geld sogar für eine weitere War­te­zeit auf die Ope­ra­ti­on von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeits­plat­zes objektiv nach­voll­zieh­bar, sofern der mona­te­lan­ge Kran­ken­stand fort­ge­führt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienst­ge­ber nach 1 Jahr Kran­ken­stand das Dienst­ver­hält­nis lösen können. Die Inan­spruch­nah­me der Ope­ra­ti­on auf eigene Kosten war demnach zwingend not­wen­dig, da der Verlust des Arbeits­plat­zes eine unbe­dingt zu ver­mei­den­de Situa­ti­on dar­stellt. Da die Pati­en­tin vor der Ope­ra­ti­on in der Pri­vat­kli­nik bereits einen Auf­ent­halt in einem öffent­li­chen Kran­ken­haus absol­viert hatte, kann auch nicht das “Bedürf­nis” nach dem Genuss eines Hotel­kom­forts in einer Pri­vat­kli­nik (im Gegen­satz zu einem öffent­li­chen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangs­läu­fig­keit strittig. Die ebenso rele­van­te “wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit” wird grund­sätz­lich durch einen Selbst­be­halt abge­deckt, wobei im kon­kre­ten Fall aufgrund des Zusam­men­hangs der Ope­ra­ti­on mit einer bestehen­den Behin­de­rung kein Selbst­be­halt anzu­set­zen ist. Zwangs­läu­fig­keit liegt vor, wenn sich der Steu­er­pflich­ti­ge der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Die Steu­er­pflich­ti­ge konnte sich der Belas­tung aus tat­säch­li­chen Gründen (Verlust des Arbeits­plat­zes, sofern die Ope­ra­ti­on nicht rasch in einem Pri­vat­spi­tal durch­ge­führt wird) nicht ent­zie­hen — demnach sind die damit ver­bun­de­nen Kosten zwangs­läu­fig. Die Kosten für die pri­vat­ärzt­li­che Ope­ra­ti­on können folglich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock — Monkey Business