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Mit dem Repa­ra­tur­bo­nus Geld sparen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2022 

Ange­sichts begrenz­ter Res­sour­cen und aktuell auch vor dem Hin­ter­grund gestör­ter Lie­fer­ket­ten und hoher Infla­ti­on erfreut sich der Ende April gestar­te­te Repa­ra­tur­bo­nus großer Beliebt­heit. Im Rahmen seiner Umwelt­för­der­maß­nah­men unter­stützt der Bund die Repa­ra­tur von elek­tri­schen und elek­tro­nisch betrie­be­nen Geräten, die übli­cher­wei­se in Pri­vat­haus­hal­ten ver­wen­det werden. Der Repa­ra­tur­bo­nus steht Pri­vat­per­so­nen mit Wohnsitz in Öster­reich zu und beträgt bis zu 50 % der Repa­ra­tur­kos­ten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te. Die Repa­ra­tur­kos­ten umfassen dabei auch die in Rechnung gestell­te Mehr­wert­steu­er (es wird also der Brut­to­be­trag als Basis für die 50-pro­zen­ti­ge För­der­hö­he her­an­ge­zo­gen). Auch Kos­ten­vor­anschlä­ge für die Repa­ra­tur werden mit maximal 30 € geför­dert. Wird danach auch die Repa­ra­tur durch­ge­führt, wird diese mit maximal 170 € geför­dert, sodass die För­de­rung für Kos­ten­vor­anschlag und Repa­ra­tur ins­ge­samt mit 200 € gede­ckelt ist. Die För­de­rung wird direkt bei Bezah­lung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Repa­ra­tur und/oder für einen Kos­ten­vor­anschlag abgezogen.

Was wird also alles geför­dert? Klas­si­sche Anwen­dungs­fäl­le sind Repa­ra­tu­ren fol­gen­der Geräte: Kaf­fee­ma­schi­ne, Was­ser­ko­cher, Wasch­ma­schi­ne, Leuchte, Haarföhn, Fern­seh­ge­rät, Smart­phone, Notebook, E‑Bike, Bohr­ma­schi­ne oder Hoch­druck­rei­ni­ger. Auch Repa­ra­tu­ren nicht elek­tro­ni­scher Bauteile von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten fallen unter den Repa­ra­tur­bo­nus. Ein dazu ange­führ­tes Beispiel ist die Repa­ra­tur eines defekten Rads eines Staub­saugers. Einen guten Über­blick über die geför­der­ten Anwen­dungs­fäl­le gibt auch die im Internet unter www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/reparaturbonus_geraeteliste.pdf abruf­ba­re Geräteliste.

Die Liste der nicht för­der­fä­hi­gen Geräte ist ver­hält­nis­mä­ßig kurz und hat wohl das Auto (PKW) als wich­tigs­ten Aus­schluss. Weiters von der För­de­rung aus­ge­nom­men sind Geräte, die zum Betrieb nicht erneu­er­ba­rer Ener­gie­quel­len benötigt werden (z.B. Gasherd, Ben­zin­ra­sen­mä­her), Leucht­mit­tel oder — nicht ganz unver­ständ­lich — auch Waffen. Eine Ein­schrän­kung besteht auch dahin­ge­hend, wenn das betrof­fe­ne Gerät ver­si­chert ist und daher auch unter Wahrung von Garantie- und Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen kos­ten­frei repa­riert werden kann. Auch hier kann der Bonus nicht geltend gemacht werden. Generell aus­ge­schlos­sen von der För­de­rung ist der Neukauf eines Geräts oder der Aus­tausch gegen ein neues bzw. ein anderes gene­ral­über­hol­tes Gerät.

Der Repa­ra­tur­bon kann online unter www.reparaturbonus.at bean­tragt werden. Dazu sind nur einige wenige Daten (Vor- und Nachname, Geburts­da­tum, Adresse, E‑Mail, Tele­fon­num­mer) erfor­der­lich. Der Bon kann dann binnen drei Wochen digital oder aus­ge­druckt bei einem Part­ner­be­trieb ein­ge­löst werden. Sie sollten daher vor Beauf­tra­gung der Repa­ra­tur auf der Homepage des Repa­ra­tur­bo­nus nach­schau­en, ob der von Ihnen aus­ge­such­te Hand­wer­ker ein Part­ner­be­trieb ist. Bons können nach erfolg­ter Ein­lö­sung oder bei Nicht­ein­lö­sen des Bons nach drei Wochen auch mehrmals (d.h. für ver­schie­de­ne Gerä­te­re­pa­ra­tu­ren) bean­tragt werden, so lange Bud­get­mit­tel ver­füg­bar sind. Für den För­der­zeit­raum bis 31. Dezember 2023 stehen ins­ge­samt För­der­mit­tel von 60 Mio. € zur Verfügung.

Bild: © Adobe Stock — Maksym Povozniuk