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Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2024 — bedeut­sa­me Ände­run­gen in Sicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2024 

Anfang Mai wurde das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2024 in Begut­ach­tung ver­öf­fent­licht. Aus­ge­wähl­te, wichtige Aspekte werden nach­fol­gend im Über­blick dar­ge­stellt. Über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess werden wir Sie auf dem Lau­fen­den halten.

Steu­er­freie Lebensmittelspenden

Die Zuwen­dung von Lebens­mit­teln an begüns­tig­te mild­tä­ti­ge Ein­rich­tun­gen soll ab 1.1.2024 ein­kom­men­steu­er­lich steu­erneu­tral möglich sein. Tech­nisch betrach­tet darf der steu­er­li­che Buchwert (dieser ent­spricht den gesamten Ein­stands­kos­ten) als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden, anstelle einen gemeinen Wert ermit­teln zu müssen. Umsatz­steu­er­lich soll es erst ab 1.1.2025 zu Ände­run­gen kommen — vor­ge­se­hen ist eine echte (umsatz­steu­er­li­che) Steu­er­be­frei­ung für Lebens­mit­tel­spen­den an besagte Ein­rich­tun­gen. Folglich soll auch das (antei­li­ge) Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nicht verlorengehen.

Ver­schär­fun­gen und Erleich­te­run­gen bei der Gruppenbesteuerung

Schon bisher war im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und von Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten inner­halb der Unter­neh­mens­grup­pe unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­ge­se­hen. Nun soll eine weitere Ein­schrän­kung dahin­ge­hend erfolgen, dass vor­trags­fä­hi­ge Verluste des Grup­pen­trä­gers aus Zeiten vor Wirk­sam­wer­den der Unter­neh­mens­grup­pe nicht ver­rech­net werden sollen, soweit darin (vormals abzugs­fä­hi­ge) Abschrei­bun­gen auf den nied­ri­ge­ren Teilwert und Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te i.Z.m. Betei­li­gun­gen an Kör­per­schaf­ten ent­hal­ten sind, welche zum Zeit­punkt der Abschrei­bung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts bereits Mitglied einer anderen Unter­neh­mens­grup­pe waren (gleiches soll auch für noch nicht berück­sich­tig­te Sie­ben­tel­be­trä­ge gelten). Damit soll ver­hin­dert werden, dass es ins­be­son­de­re bei Grup­pen­er­wei­te­run­gen “nach oben” zu einer dop­pel­ten Ver­lust­ver­wer­tung kommt.

Darüber hinaus soll es ab der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2024 möglich sein, auf die Zurech­nung von Ver­lus­ten eines aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds zu verzichten.

Schließ­lich ist im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung eine Erleich­te­rung bei der Ein­brin­gung des Grup­pen­an­trags vor­ge­se­hen. Im Zusam­men­hang mit der strengen Aus­le­gung durch das BFG (siehe Beitrag aus dem August 2023) ist nunmehr die Mög­lich­keit vor­ge­se­hen, den Grup­pen­an­trag durch Unter­fer­ti­gung mittels elek­tro­ni­scher Signatur über Finan­zOn­line einzubringen.

Ein­füh­rung einer EU-weiten Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab 2025

Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht bedeut­sa­me Ände­run­gen bei der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vor — Aus­gangs­punkt ist der Umstand, dass bislang Umsätze in einem anderen Mit­glied­staat nicht von der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung umfasst waren, woraus ein admi­nis­tra­ti­ver Mehr­auf­wand sowie Wett­be­werbs­nach­tei­le für Klein­un­ter­neh­mer ent­ste­hen konnten.

Nunmehr wurde im Zuge der Imple­men­tie­rung der Vorgaben der EU ein “EU-Klein­un­ter­neh­mer” geschaf­fen, damit öster­rei­chi­sche Unter­neh­men auch in anderen Mit­glied­staa­ten die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung in Anspruch nehmen können. Umge­kehrt sollen auch aus­län­di­sche Unter­neh­men in Öster­reich die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nutzen können. Aufgrund dieser Änderung soll ins­be­son­de­re auch § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Zuge des AbgÄG 2024 ange­passt werden.

Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der EU-Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist, dass der Umsatz des Klein­un­ter­neh­mers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im lau­fen­den Jahr (jeweils ist das Kalen­der­jahr maß­ge­bend) 100.000 € nicht über­schrei­tet bzw. über­schrit­ten hat (soge­nann­te uni­ons­wei­te Schwelle, die auf den uni­ons­wei­ten Jah­res­um­satz abstellt). Überdies dürfen die jewei­li­gen lokalen Schwel­len­wer­te nicht über­schrit­ten werden, wobei die Mit­glied­staa­ten eine Tole­ranz­gren­ze für das ein­ma­li­ge Über­schrei­ten der lokalen Schwel­len­wer­te imple­men­tie­ren können.

Wollen bei­spiels­wei­se aus­län­di­sche Unter­neh­men in Öster­reich die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € über­stei­gen (im Vorjahr und im lau­fen­den Jahr). Außerdem ist der lokale Schwel­len­wert zu beachten. Der öster­rei­chi­sche lokale Schwel­len­wert soll 42.000 € betragen und zukünf­tig eine Brut­to­gren­ze sein. Bislang waren die 35.000 € als Net­to­gren­ze zu ver­ste­hen, wodurch sich faktisch für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung bei Umsätzen zum Nor­mal­steu­er­satz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwel­len­wert über­schrit­ten, jedoch um nicht mehr als 10 %, so kann die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer bis zum Ende des Kalen­der­jah­res wei­ter­hin in Anspruch genommen werden. Die Befrei­ung soll mit dem Umsatz ent­fal­len, mit dem die 10 % Tole­ranz­re­ge­lung über­schrit­ten wurde. Für diesen und für alle fol­gen­den Umsätze soll also die Befrei­ung nicht mehr möglich sein. Bislang war die Tole­ranz­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­mer in Öster­reich derart aus­ge­stal­tet, dass ein ein­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze um nicht mehr als 15 % inner­halb von fünf Kalen­der­jah­ren unbe­acht­lich war. Nach der alten Tole­ranz­re­ge­lung wirkte das Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze jedoch auf den Jah­res­be­ginn zurück.

Admi­nis­tra­tiv betrach­tet muss die Anwen­dung der EU-Klein­un­ter­neh­mer­reg­lung in dem Ansäs­sig­keits­staat bean­tragt werden, also in jenem Land, in dem das Unter­neh­men betrie­ben wird (für öster­rei­chi­sche Klein­un­ter­neh­mer, die auch in anderen Mit­glied­staa­ten von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung pro­fi­tie­ren wollen, muss die Bean­tra­gung in Öster­reich erfolgen). Bei erfolg­rei­chem Antrag soll dann eine Klein­un­ter­neh­mer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit dem Suffix “-EX” aus­ge­stellt werden. Die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung soll ab Mit­tei­lung dieser Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer anwend­bar sein.

Ab dem Zeit­punkt der Regis­trie­rung soll eine Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung von quar­tals­wei­sen Mel­dun­gen über die Umsätze bestehen (Ein­rei­chung bis zum Ende des auf das Kalen­der­vier­tel­jahr fol­gen­den Monats). Diese Mel­dun­gen hat der Steu­er­pflich­ti­ge, der die grenz­über­schrei­ten­de Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nimmt, im Ansäs­sig­keits­staat unter Angabe der EX-ID-Nummer durch­zu­füh­ren. Eine Über­schrei­tung der uni­ons­wei­ten Schwelle muss inner­halb von 15 Werk­ta­gen bekannt­ge­ge­ben werden. Umsätze, die bis dahin bewirkt wurden, müssen noch gemeldet werden.

Schließ­lich sollen Klein­un­ter­neh­mer zukünf­tig unab­hän­gig vom Rech­nungs­be­trag die Mög­lich­keit haben, ver­ein­fach­te Rech­nun­gen gem. § 11 Abs. 6 UStG aus­zu­stel­len. Kommt jedoch die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung nicht mehr zur Anwen­dung, so soll die ver­ein­fach­te Rech­nungs­aus­stel­lung nur noch für jene Rech­nun­gen zulässig sein, deren Gesamt­be­trag (wie bisher) 400 € nicht übersteigt.

Klar­stel­lung beim Leis­tungs­ort bei Streaming-Leistungen

Bislang ist es bei der Bestim­mung des (umsatz­steu­er­li­chen) Leis­tungs­or­tes immer wieder zu Schwie­rig­kei­ten gekommen, wenn Leis­tun­gen virtuell zur Ver­fü­gung gestellt wurden, wie es etwa bei Strea­ming-Leis­tun­gen der Fall ist. Die Leis­tungs­ort­re­ge­lung soll daher ab 1.1.2025 derart erwei­tert werden, dass sie zukünf­tig ins­be­son­de­re auch Strea­ming-Leis­tun­gen umfasst, die nicht unter § 3a Abs. 11 lit a UStG fallen (z.B. inter­ak­ti­ve Online-Sprach­kur­se). In Anleh­nung an die Leis­tungs­ort­re­ge­lung für elek­tro­nisch erbrach­te Dienst­leis­tun­gen soll auch für diese Leis­tun­gen der Leis­tungs­ort an dem Ort liegen, an dem der Emp­fän­ger den Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

Umwand­lung von “Phantom shares” auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

Bis Ende 2025 soll die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, eine bisher in Form von Phantom Shares erfolgte Ver­gü­tung (es handelt sich dabei um vir­tu­el­le Anteile) auf Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen umzu­stel­len, ohne dass es zu einer Bewer­tung und Ver­steue­rung des geld­wer­ten Vorteils aus der dadurch statt­fin­den­den Ein­lö­sung der vir­tu­el­len Gesell­schafts­an­tei­le kommen muss. Dies ist jedoch nur möglich, sofern alle Vor­aus­set­zun­gen für eine Start-up-Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung (siehe dazu Beitrag aus dem Juli 2023) erfüllt sind.

Geplante Ände­run­gen im Rahmen der BAO und beim Gebührengesetz

Ände­run­gen in der BAO sind insoweit ange­dacht, als Anträge auf Frist­ver­län­ge­run­gen bei der Ein­rei­chung von Steu­er­erklä­run­gen auf eine ein­ma­li­ge Nach­frist von min­des­tens einer Woche ein­ge­schränkt werden sollen. Ebenso zu Ein­schrän­kun­gen soll es bei Umsatz­steu­er-Gut­schrift-Zinsen kommen.

Um eine doppelte Gebüh­ren­be­las­tung zu ver­mei­den, ist eine Befrei­ung i.S.d. Gebüh­ren­ge­set­zes auf jene Beilagen vor­ge­se­hen, die auf elek­tro­ni­schem Wege der Behörde über­mit­telt werden und bereits im selben Ver­fah­ren in Papier vor­ge­legt wurden (und ent­spre­chend ver­ge­bührt worden sind).

Lohn­steu­er­li­che Änderungen

Begin­nend mit dem Ver­an­la­gungs­be­scheid für das Kalen­der­jahr 2024 sollen Frei­be­trags­be­schei­de (gem. § 63 EStG) nur mehr auf Antrag erlassen werden.

Die Mög­lich­keit der antrags­lo­sen Ver­an­la­gung soll zukünf­tig aus­ge­wei­tet werden. So ist vor­ge­se­hen, dass diese auch bei Vor­lie­gen eines Pflicht­ver­an­la­gungs­be­stands möglich sein soll, sofern alle Vor­aus­set­zun­gen für eine antrags­lo­se Ver­an­la­gung erfüllt sind (erstmals ab der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2024).

Bild: © Parlamentsdirektion/Thomas Topf