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“Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2” bis 8. August 2024 beantragen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2024 

Mittels Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le für Unter­neh­men 2 (Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2) sollen Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men bei der Bewäl­ti­gung der hohen Ener­gie­kos­ten unter­stützt werden (siehe bereits Beitrag aus dem Mai 2023). Dem Namen ent­spre­chend handelt es sich dabei um eine Pau­schal­för­de­rung, die in Abhän­gig­keit von der Branche und dem Jah­res­um­satz berech­net wird. Im Fokus der För­de­rung — sie erfolgt nach der De-minimis-Richt­li­nie der EU — liegen ent­spre­chen­de Unter­neh­men mit einem Min­dest­jah­res­um­satz von 10.000 € und einem Höchst­jah­res­um­satz von 400.000 €.

Zu beachten ist, dass die Anträge für die Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2 für die Ener­gie­kos­ten des Jahres 2023 noch bis 8. August 2024 12:00 (MEZ), möglich sind! Dadurch soll eine Abfe­de­rung der Kos­ten­be­las­tung von Unter­neh­men aufgrund stei­gen­der Ener­gie­prei­se des Jahres 2023 erreicht werden — umge­setzt wiederum in Form von nicht rück­zahl­ba­ren Pau­schal­zu­schüs­sen als Einmalzahlung.

Wichtige Para­me­ter für die Ermitt­lung des Zuschus­ses sind der för­de­rungs­fä­hi­ge Zeitraum und die för­de­rungs­fä­hi­gen Kosten. Beim Zeitraum besteht das Wahl­recht zwischen den För­de­rungs­pe­ri­oden 1.1.2023 bis 31.12.2023, 1.1.2023 bis 30.6.2023 sowie 1.7.2023 bis 31.12.2023 — es kann jedoch nur eine Pau­schal­för­de­rung für einen bestimm­ten Zeitraum gewählt werden. Die för­de­rungs­fä­hi­gen Kosten als wich­ti­ger Bestand­teil der För­de­rung sind die aufgrund von Sta­tis­ti­ken und Wirt­schafts­mo­del­len errech­ne­ten fiktiven durch­schnitt­li­chen gesamten Mehr­auf­wen­dun­gen für Strom, Erdgas, Benzin und Diesel, Heizöl, Hack­schnit­zel oder auch Holz­pel­lets, Wärme, Kälte und Dampf der Unter­neh­men der för­de­rungs­fä­hi­gen Branchen. Ebenso spielt die Umsatz­klas­se eine Rolle, wobei hier zwischen 10.000 € bis 35.000 € (Stufe 1), 35.000,01 € bis 99.999,99 € (Stufe 2), 100.000 € bis 199.999,99 € (Stufe 3), 200.000,00 € bis 299.999,99 € (Stufe 4) und 300.000,00 € bis 400.000,00 € unter­schie­den wird (Selbst­ein­ord­nung durch das antrag­stel­len­de Unternehmen).

Ob ein Unter­neh­men antrags­be­rech­tigt ist, kann über den Bran­chen­check auf www.energiekostenpauschale.at abge­klärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatz­gren­zen ist vor allem wichtig, dass es ein in Öster­reich ansäs­si­ges Unter­neh­men ist, das gewerb­lich oder indus­tri­ell unter­neh­me­risch tätig ist. Aus­ge­nom­men sind im Umkehr­schluss etwa Unter­neh­men aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Ver­si­che­rungs­we­sen, freie Berufe usw. Eine weitere Begren­zung liegt darin, dass für den­sel­ben Zeitraum nicht gleich­zei­tig die Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2 und der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss für ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men 2 gewährt werden kann. Ansuchen auf För­de­run­gen sind unter Ver­wen­dung des Unter­neh­mens­ser­vice­por­tals (USP) möglich.

Bei erfolg­rei­chem Antrag beträgt die Zuschuss­hö­he der Förderung

  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 min­des­tens 167,5 € und maximal 1.342,5 €;
  • für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 min­des­tens 167,5 € und maximal 1.342,5 € und
  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 min­des­tens 335 € und maximal 2.685 €.

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