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Kurz-Info: Vor­steu­er­ver­gü­tung im Zusam­men­hang mit Großbritannien

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2024 

Im Juni haben wir zur Vor­steu­er­ver­gü­tung für Dritt­lands­un­ter­neh­mer berich­tet. Seit dem Brexit gilt Groß­bri­tan­ni­en zwar als Dritt­land, jedoch bestehen für die Vor­steu­er­ver­gü­tung Son­der­re­ge­lun­gen. Diese sind auf natio­na­le bri­ti­sche Rege­lun­gen zurück­zu­füh­ren und sehen vor, dass der Ver­gü­tungs­zeit­raum vom Kalen­der­jahr abweicht und sich nach dem soge­nann­ten “pre­scri­bed year” richtet. Das pre­scri­bed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Fol­ge­jah­res und der Antrag auf Vor­steu­er­rück­erstat­tung auf Basis eines solchen pre­scri­bed years muss inner­halb von 6 Monaten nach Ende des Zeit­raums ein­ge­bracht werden. Folglich müssen für die Erstat­tung der Vor­steu­er­be­trä­ge aus dem Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 die Ver­gü­tungs­an­trä­ge bis spä­tes­tens 31.12.2024 (und nicht schon bis 30. Juni 2024 wie bei anderen Dritt­län­dern) ein­ge­bracht werden.

Vor­steu­er­ver­gü­tungs­an­trä­ge in Groß­bri­tan­ni­en sind samt Beilage des bri­ti­schen Ver­gü­tungs­for­mu­lars “VAT 65A” (in Papier­form), einer gültigen Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung und den ent­spre­chen­den Rech­nun­gen und Import­be­le­gen im Original auf dem Postweg zu über­mit­teln. Vor­aus­set­zung ist, dass die Vor­steu­er­be­trä­ge bei einem Bean­tra­gungs­zeit­raum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch min­des­tens drei Monate umfassen muss) den Min­dest­be­trag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Min­dest­be­trag von 16 GBP über­schrei­ten müssen. 

Bild: © Tomas Marek — stock.adobe.com