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Man­tel­kauf trotz Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Geschäftsführer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2024 

Der Man­tel­kauf­tat­be­stand hat im Kör­per­schaft­steu­er­recht Bedeu­tung im Zusam­men­hang mit Ver­lust­vor­trä­gen. Bei Erwerb einer Gesell­schaft mit Ver­lust­vor­trä­gen gehen diese nach § 8 Abs. 4 KStG dann unter, wenn es zu einer wesent­li­chen Änderung der orga­ni­sa­to­ri­schen und wirt­schaft­li­chen Struktur im Zusam­men­hang mit einer wesent­li­chen Änderung der Gesell­schaf­ter­struk­tur auf ent­gelt­li­cher Basis kommt. Der gesetz­li­che Man­tel­kauf­tat­be­stand führt daher zum Unter­gang der Ver­lust­vor­trä­ge, wenn es zwischen dem Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Verluste und dem Zeit­punkt des Ver­lust­ab­zugs zu einer Änderung der wirt­schaft­li­chen Iden­ti­tät der Kör­per­schaft gekommen ist.

Der VwGH (GZ Ro 2022/15/0040 vom 24.4.2024) hat sich zuletzt in einer Ent­schei­dung damit aus­ein­an­der­ge­setzt, ob es zu einer orga­ni­sa­to­ri­schen Änderung der Struktur auch dann kommen kann, wenn die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer auch nach dem Verkauf wei­ter­hin in ihrem Amt bleiben. Eine solche Änderung, die (in Kom­bi­na­ti­on mit den anderen im gegen­ständ­li­chen Fall unstrit­tig gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen des ent­gelt­li­chen Über­gangs und der wirt­schaft­li­chen Änderung) zum Unter­gang der Ver­lust­vor­trä­ge führt, ist auch bei fak­ti­scher Geschäfts­füh­rung durch einen Dritten anzu­neh­men. Begrün­det wurde das u.a. damit, dass die Geschäfts­füh­re­rin abge­se­hen von der Unter­fer­ti­gung von Schrift­stü­cken keine nach außen ersicht­li­chen Tätig­kei­ten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäf­te von Organen der neuen Eigen­tü­me­rin geführt worden sind. Die Geschäfts­füh­re­rin sei vielmehr nur “am Papier” Geschäfts­füh­re­rin geblieben.

Der VwGH hat somit die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis bestä­tigt, dass die bloß formal bei­be­hal­te­ne Organ­stel­lung eines im Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­füh­rers die Wir­kun­gen des Man­tel­kaufs nicht ver­hin­dern kann. Her­vor­ge­ho­ben wird auch, dass die Ein­stu­fung als Ein­zel­fall­be­ur­tei­lung und nach dem objek­ti­ven Gesamt­bild des jewei­li­gen Falls zu treffen ist.

Bild: © Adobe Stock — ProstoSvet