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Der VwGH zur Ein­be­zie­hung von Gewinn­aus­schüt­tun­gen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2024 

Wie zuletzt in der KI 05/20 berich­tet, werden aufgrund der besseren Daten­über­mitt­lung zwischen Finanz­amt und Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt Gewinn­aus­schüt­tun­gen für GSVG-pflich­ti­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in die GSVG-Bei­trags­grund­la­ge nach § 25 Abs. 1 GSVG mit­ein­be­zo­gen. Folgende Daten aus der Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dung werden der SVS elek­tro­nisch vom Finanz­amt zur Ver­fü­gung gestellt:

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer des GSVG-pflich­ti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Name des GSVG-pflich­ti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Brut­to­be­trag der Gewinnausschüttung.

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die schon mit ihren lau­fen­den Bezügen die Höchst­bei­trags­grund­la­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung über­schrei­ten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern, die nicht Mit­glie­der der Wirt­schafts­kam­mer sind, die Gewinn­aus­schüt­tun­gen eben­falls in die Basis für die SV-Beiträge ein­zu­be­zie­hen sind. Im kon­kre­ten Fall hatte ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer keine Mit­glied­schaft in der Wirt­schafts­kam­mer und hatte Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflicht­ver­si­che­rungs­gren­ze lagen. In Summe betrach­tet haben jedoch die Gewinn­aus­schüt­tung und die Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge die Ver­si­che­rungs­gren­ze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) über­schrit­ten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Ver­si­che­rungs­gren­ze die Gewinn­aus­schüt­tun­gen eben­falls ein­zu­be­zie­hen sind.

Der VwGH ent­schied aufgrund des Wort­lauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Ver­si­che­rungs­gren­ze sowohl die Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge als auch die Gewinn­aus­schüt­tun­gen in die Ermitt­lung ein­zu­be­zie­hen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinn­aus­schüt­tung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maß­geb­lich. Da die Ver­si­che­rungs­gren­ze über­schrit­ten wurde, war die Höchst­be­mes­sungs­grund­la­ge für die SVS-Beiträge fest­zu­set­zen. Diese Vor­ge­hens­wei­se soll auch sicher­stel­len, dass Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht durch eine Gestal­tung ihrer Ein­künf­te die Bei­trags­pflicht umgehen können.

Somit werden auch zukünf­tig Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­glied­schaft bei der Wirt­schafts­kam­mer mit nied­ri­gen Ver­gü­tun­gen (bzw. sogar mini­ma­len Geschäfts­füh­rer­be­zü­gen) und hoher Gewinn­aus­schüt­tung (Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen) fall­wei­se mit emp­find­li­chen Nach­zah­lun­gen aufgrund Über­schrei­tens der Pflicht­ver­si­che­rungs­gren­ze rechnen müssen.

Bild: © Adobe Stock — หากภูม ปัญจังคะตา