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Ände­run­gen bei den Grö­ßen­klas­sen für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten laut UGB

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2024 

Die Ein­tei­lung in die jewei­li­ge Grö­ßen­klas­se für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaft (Micro), Kleine, Mit­tel­gro­ße und Große Kapi­tal­ge­sell­schaft laut UGB) hängt von den Kri­te­ri­en Bilanz­sum­me, Umsatz­er­lö­se und durch­schnitt­li­che Arbeit­neh­mer­an­zahl ab. Die Grö­ßen­klas­sen­kri­te­ri­en ent­schei­den darüber, welche Unter­neh­men ver­pflich­tet sind, ihre Jah­res­ab­schlüs­se prüfen zu lassen, welche nur einen ver­kürz­ten Jah­res­ab­schluss beim Fir­men­buch­ge­richt offen­le­gen müssen oder auch darüber, ob es zu einer ver­pflich­ten­den Kon­zern­ab­schluss­prü­fung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichts­pflich­ten nach der CSRD (“nicht finan­zi­el­le Bericht­erstat­tung”) ist die Grö­ßen­klas­se von Relevanz.

Im Zuge eines dele­gier­ten Rechts­akts der EU-Kom­mis­si­on wurden mit 1. Jänner 2024 die Grö­ßen­merk­ma­le Bilanz­sum­me und Umsatz um je 25 % ange­ho­ben. Die Umset­zung ins öster­rei­chi­sche UGB ist nun mit 20.11.2024 durch die UGB-Schwel­len­wer­te-Ver­ord­nung erfolgt.

Die neuen Schwel­len­wer­te für die Ein­ord­nung in die ver­schie­de­nen Grö­ßen­klas­sen sind für das Geschäfts­jahr 2024 wie folgt.

Kapi­tal­ge­sell­schaft

Bilanz­sum­me €

Umsatz­er­lö­se €

Arbeit­neh­mer

Micro

< 450.000
(bisher < 350.000)

< 900.000
(bisher < 700.000)

10

Klein

bis 6.250.000
(bisher bis 5.000.000)

bis 12.500.000
(bisher bis 10.000.000)

bis 50

Mit­tel­groß

bis 25.000.000
(bisher bis 20.000.000)

bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)

bis 250

Groß

> 25.000.000
(bisher > 20.000.000)

> 50.000.000
(bisher > 40.000.000)

> 250

Auch für die Kon­zern­ab­schluss­pflicht wurden die Grenzen um 25 % angehoben.

Ent­schei­dend für die Zuord­nung zu einer Grö­ßen­klas­se ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschluss­stich­ta­gen von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäfts­jah­ren über­schrit­ten bzw. nicht mehr über­schrit­ten wurden. Zu beachten ist, dass Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die Mut­ter­un­ter­neh­men sind (“Holding-AGs”) die Schwel­len­wer­te für den Ein­zel­ab­schluss auf Basis von kon­so­li­dier­ten oder agg­re­gier­ten Werten zu berech­nen haben. Bei Um- und Neu­grün­dun­gen treten die Rechts­fol­gen der Grö­ßen­klas­se bereits am ersten Abschluss­stich­tag nach der Um- oder Neu­grün­dung ein.

Bei Abschluss­prü­fun­gen ist darauf zu achten, ob kurz­fris­tig aus einer Pflicht­prü­fung eine frei­wil­li­ge Prüfung (weil kleine GmbH nach den neuen Schwel­len­wer­ten) wird. Soll die Prüfung durch­ge­führt werden, ist jeden­falls eine neue Ver­ein­ba­rung abzuschließen.

Bild: © Adobe Stock — Napat.T