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VwGH zu den steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen der Liqui­da­ti­on aus­län­di­scher Gruppenmitglieder


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VwGH zu den steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen der Liqui­da­ti­on aus­län­di­scher Gruppenmitglieder

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2025 

Der VwGH-Ent­schei­dung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liqui­da­ti­on eines aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe zugrunde und die Frage, wie weit die (aus­län­di­sche) Ver­lust­ver­wer­tung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea ansäs­si­ges Grup­pen­mit­glied, welches in der Zeit als Grup­pen­mit­glied hohe Verluste erzielt hatte — die öster­rei­chi­sche betei­lig­te Gesell­schaft nahm in diesem Zeitraum noch höhere Teil­wert­ab­schrei­bun­gen vor. Die Teil­wert­ab­schrei­bun­gen waren den Rege­lun­gen der Grup­pen­be­steue­rung ent­spre­chend steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig gewesen. Die anschlie­ßen­de Liqui­da­ti­on des aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds führte zur Nach­ver­steue­rung der bisher in Öster­reich berück­sich­tig­ten aus­län­di­schen Verluste, wobei der nach­zu­ver­steu­ern­de Betrag um die bisher steu­erneu­tra­len Teil­wert­ab­schrei­bun­gen zur Gänze redu­ziert wurde.

Strittig war, ob jener Betrag der Teil­wert­ab­schrei­bun­gen, der die Summe der nach­zu­ver­steu­ern­den aus­län­di­schen Verluste über­steigt, als tat­säch­li­che und end­gül­ti­ge Ver­mö­gens­ver­lus­te i.S.d. § 10 Abs. 3 KStG steu­er­lich geltend gemacht werden könnte. Demnach können bei nicht zur Steu­er­wirk­sam­keit optier­ten inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen bei einem liqui­da­ti­ons- oder insol­venz­be­ding­ten Unter­gang der Betei­li­gung die tat­säch­li­chen und end­gül­ti­gen Ver­mö­gens­ver­lus­te aus­nahms­wei­se steu­er­wirk­sam behan­delt werden. Eine ent­spre­chen­de Regelung ist im Geset­zes­wort­laut für die Grup­pen­be­steue­rung gem. § 9 KStG aller­dings nicht vorgesehen.

Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Ent­schei­dungs­fin­dung mit den steu­er­li­chen Beson­der­hei­ten der Grup­pen­be­steue­rung als “abge­schlos­se­nes System” aus­ein­an­der. So müssen durch die Grup­pen­be­steue­rung in Öster­reich ver­wer­te­te aus­län­di­sche Verluste in Öster­reich nach­ver­steu­ert werden, wenn der besagte aus­län­di­sche Verlust zu einem späteren Zeit­punkt mit einem aus­län­di­schen Gewinn ver­rech­net wird oder hätte ver­rech­net werden können. Bei Aus­schei­den des aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds aus der Unter­neh­mens­grup­pe müssen die in Öster­reich noch nicht ver­rech­ne­ten (jedoch früher ver­wer­te­ten) Verluste des aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds nach­ver­steu­ert werden — bei tat­säch­li­chem und end­gül­ti­gem Ver­mö­gens­ver­lust ist der zuzu­rech­nen­de Betrag um die während der Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit nicht steu­er­wirk­sa­men Teil­wert­ab­schrei­bun­gen zu kürzen. Dem Wortlaut “zu kürzen” ent­spre­chend kann eine Kürzung bis maximal 0 € erfolgen — für eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung darüber hin­aus­ge­hen­den­der früherer Teil­wert­ab­schrei­bun­gen ist dem VwGH folgend kein Platz.

Der Gerichts­hof betonte auch, dass eine poten­ti­el­le Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten aus einer Betei­li­gung dem System der Grup­pen­be­steue­rung immanent ist, wenn die Teil­wert­ab­schrei­bun­gen die Verluste aus der Toch­ter­ge­sell­schaft über­stei­gen (dies gilt glei­cher­ma­ßen für Inlands- und Aus­lands­be­tei­li­gun­gen). Im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung ist nämlich keine Decke­lung des Teil­wert­ab­schrei­bungs­ver­bo­tes mit den zuge­rech­ne­ten Ver­lus­ten vor­ge­se­hen. Auf der anderen Seite bietet das System der Grup­pen­be­steue­rung auch viele Vorteile, wie etwa die Mög­lich­keit, eine steu­erneu­tral gehal­te­ne (ohne Option zur Steu­er­wirk­sam­keit) aus­län­di­sche Betei­li­gung in die Gruppe mit­ein­zu­be­zie­hen, wodurch die lau­fen­den Verluste der Toch­ter­ge­sell­schaft trotz Steu­erneu­tra­li­tät der Betei­li­gung ver­wer­tet werden können.

Im End­ef­fekt ver­nein­te der VwGH das Begehren des Steu­er­pflich­ti­gen, neben allen Vor­tei­len des Grup­pen­be­steue­rungs­sys­tems auch noch die Vorteile des § 10 Abs. 3 KStG im Sinne einer steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von darüber hin­aus­ge­hen­den Teil­wert­ab­schrei­bun­gen in Anspruch nehmen zu können. Folglich können im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung bisher steu­erneu­tra­le Teil­wert­ab­schrei­bun­gen ledig­lich in jenem Ausmaß nach­ge­holt werden, das den bisher geltend gemach­ten Aus­lands­ver­lus­ten entspricht.

Bild: © Adobe Stock — motortion