News
Immer aktuell

Klienten-Info

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

VfGH erleich­tert den Nachweis außer­ge­wöhn­li­cher Belastungen


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

VfGH erleich­tert den Nachweis außer­ge­wöhn­li­cher Belastungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2025 

Nachdem wir im Dezember 2024 über die Hürden bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (bei Ope­ra­tio­nen in Pri­vat­kli­ni­ken) berich­tet haben, dreht es sich nach­fol­gend um eine für Steu­er­pflich­ti­ge positive Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).

In dem zugrun­de­lie­gen­den Sach­ver­halt wurden von einer Steu­er­pflich­ti­gen mit einem nach­ge­wie­se­nen Grad der Behin­de­rung von 70 % Kosten für Massagen und Osteo­pa­thie-Behand­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht. Das Finanz­amt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestä­tigt wurde, ver­nein­te die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mangels Zwangs­läu­fig­keit. Begrün­det wurde dies damit, dass nur zwei ärzt­li­che Befund­be­rich­te vor­ge­legt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage ste­hen­den Behand­lungs­be­ginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behand­lung erstellt wurde. Eine konkret vor Behand­lungs­be­ginn aus­ge­stell­te ärzt­li­che Ver­ord­nung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argu­men­ta­ti­on noch einen Schritt weiter und argu­men­tier­te die Nicht­an­er­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mitunter damit, dass ein ärzt­li­ches Attest erst aus­ge­stellt worden war, nachdem das Finanz­amt einen Nachweis zur Zwangs­läu­fig­keit der Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärzt­li­che Emp­feh­lung und nicht um eine ärzt­li­che Ver­ord­nung und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger hatte auch keinen Kos­ten­er­satz gewährt.

Der VfGH setzte sich in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung mit der Kran­ken­ge­schich­te der Steu­er­pflich­ti­gen näher aus­ein­an­der. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fort­dau­ern­de kör­per­li­che Beein­träch­ti­gung, welche eine regel­mä­ßi­ge Behand­lung zur Sta­bi­li­sie­rung und Ver­bes­se­rung der Mobi­li­tät medi­zi­nisch not­wen­dig macht — dies wurde bereits in einem früheren ärzt­li­chen Gut­ach­ten fest­ge­stellt und es wurden auch fort­lau­fend The­ra­pien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medi­zi­ni­schen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der ver­gleich­ba­ren, weiteren durch­ge­führ­ten Behand­lung ein­ge­holt worden ist, wird dem VfGH folgend der ver­fas­sungs­recht­lich gewährte Gleich­heits­grund­satz verletzt. Im kon­kre­ten Fall einer regel­mä­ßig not­wen­di­gen Behand­lung kann die fort­dau­ern­de Not­wen­dig­keit ver­gleich­ba­rer Behand­lun­gen nicht verneint werden, wenn ein bestä­ti­gen­des Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Ein­stu­fung des Befund­be­richts als bloße ärzt­li­che Emp­feh­lung aufgrund des Inhalts der Befund­be­rich­te nicht nachvollziehbar.

Bild: © Adobe Stock — peterschreiber.media