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Neue Finanzordnungs­widrigkeit im Kampf gegen Schein­un­ter­neh­men und Scheinrechnungen


April 2025 

Die Finanz bekommt ein neues Werkzeug an die Hand, um besser gegen Schein­un­ter­neh­mer oder Schein­rech­nun­gen vorgehen zu können. Bislang bestand das Problem, dass schnelle und wirksame Aktionen gegen Schein­un­ter­neh­men schwer möglich waren. Durch die Ein­füh­rung eines neuen Finanz­ord­nungs­wid­rig­keits­tat­be­stands ist es der Finanz­ver­wal­tung nun möglich, gegen Schein­un­ter­neh­men oder Aus­stel­ler von Schein­rech­nun­gen bzw. Deckungs­rech­nun­gen vor­zu­ge­hen, da schon das Vor­be­rei­tungs­sta­di­um strafbar wird. Nunmehr wird das vor­sätz­li­che Ver­fäl­schen von Belegen, das Her­stel­len von falschen oder unrich­ti­gen Belegen und das Ver­wen­den der­ar­ti­ger Belege unter Strafe gestellt.

Konkret ist nun das Ver­fäl­schen eines bestehen­den Belegs nach den neuen Rege­lun­gen strafbar. Ver­fäl­schen liegt vor, wenn ein exis­tie­ren­der Beleg nach­träg­lich unbefugt abge­än­dert wird, sodass der geän­der­te Inhalt den Anschein erweckt, vom ursprüng­li­chen Aus­stel­ler zu stammen. Beispiel: ein Unter­neh­men erhält eine Rechnung über 5.000 € für Dienst­leis­tun­gen. Ein Mit­ar­bei­ter ändert den Betrag auf 50.000 € und reicht die geän­der­te Rechnung ein, um höhere Ausgaben geltend zu machen.

Nun ist aber nicht nur das Ver­fäl­schen eines Belegs strafbar, auch das Her­stel­len eines falschen oder unrich­ti­gen Belegs führt zu finanz­straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. In diesem Fall wird ein Beleg neu erstellt, wobei der schein­ba­re und der tat­säch­li­che Aus­stel­ler nicht iden­tisch sind (falscher Beleg) oder der Beleg inhalt­lich unrich­ti­ge Tat­sa­chen wider­spie­gelt (unrich­ti­ger Beleg). Beispiel: ein Unter­neh­mer erstellt eine gefälsch­te Quittung für eine angeb­li­che Zahlung an einen Lie­fe­ran­ten, die nie statt­ge­fun­den hat, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steu­er­last zu senken.

Eine dritte straf­ba­re Handlung ist es nun, der­ar­ti­ge Belege, also ver­fälsch­te, falsche oder unrich­ti­ge Belege, zu ver­wen­den. Dabei ist nicht nur das unmit­tel­ba­re Ver­wen­den strafbar, also das Auf­neh­men der­ar­ti­ger Belege in die Bücher, sondern auch die Ver­mitt­lung solcher Belege. Beispiel: ein Ver­mitt­ler übergibt eine gefälsch­te Rechnung an einen Geschäfts­part­ner, der diese dann in seiner Buch­hal­tung ver­wen­det, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steu­er­last zu senken. Selbst wenn die gefälsch­te Rechnung nicht in die Buch­hal­tung des Geschäfts­part­ners auf­ge­nom­men wird, begeht der Ver­mitt­ler eine Finanzordnungswidrigkeit.

All diese Hand­lun­gen sind strafbar, wenn sie vor­sätz­lich begangen wurden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er durch das Ver­fäl­schen oder unrich­ti­ge Aus­stel­len eines Belegs eine Abga­ben­ver­kür­zung bewirken kann. Die neue Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit wird mit einer Geld­stra­fe von bis zu 100.000 € bestraft.

Bild: © Adobe Stock — Andrey Popov