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Klienten-Info

Arbeiten im Home­of­fice wird zur Telearbeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2024 

Durch die COVID-19-Pandemie ist das Arbeiten im Home­of­fice zur Not­wen­dig­keit geworden und hat seitdem in vielen (vor allem dienst­leis­ten­den) Berufen nicht an Attrak­ti­vi­tät verloren. Während dies­be­züg­lich bereits in der Ver­gan­gen­heit beson­de­re (steu­er­li­che) Rege­lun­gen bestan­den (Stich­wort Home­of­fice-Pau­scha­le oder Wer­bungs­kos­ten für die Anschaf­fung von ergo­no­misch geeig­ne­tem Mobiliar), kommt es ab 1.1.2025 zu weiteren Änderungen.

Durch das unlängst beschlos­se­ne Tele­ar­beits­ge­setz kommt es zur Aus­wei­tung der bestehen­den Rege­lun­gen zum Home­of­fice auf den umfas­sen­de­ren Begriff der Tele­ar­beit. Dabei wird der räum­li­che Anwen­dungs­be­reich des Home­of­fice i.S.d. eigenen Wohn­räum­lich­kei­ten des Arbeit­neh­mers aus­ge­dehnt auf die Räum­lich­kei­ten eines nahen Ange­hö­ri­gen (bzw. Lebens­part­ners) aber auch auf (Internet)Cafés oder Co-Working-Spaces. Ebenso ist zukünf­tig Home­of­fice bzw. Tele­ar­beit im Park oder an Feri­en­or­ten möglich, wodurch der gewünsch­ten bzw. gelebten Fle­xi­bi­li­tät in der Wahl des Arbeits­or­tes Rechnung getragen wird.

Wie schon bisher ist es für das gene­rel­le Vor­lie­gen von Home­of­fice bzw. Tele­ar­beit (i.S.d. AVRAG) not­wen­dig, dass Tele­ar­beit regel­mä­ßig erbracht wird. Erfolgt die Arbeits­leis­tung nur aus­nahms­wei­se bzw. ledig­lich im Anlass­fall außer­halb des Unter­neh­mens, liegt keine Tele­ar­beit vor. Der erwei­ter­te Anwen­dungs­be­reich gilt für ab 1.1.2025 abge­schlos­se­ne Ver­ein­ba­run­gen — bestehen­de Home­of­fice-Ver­ein­ba­run­gen bleiben unbe­rührt (sie können jedoch um weitere Arbeits­or­te ergänzt werden). Zwei für die Praxis beson­ders rele­van­te Aspekte werden nach­fol­gend umfas­sen­der erläutert.

Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung — Unter­schei­dung beim Wegunfall

Im Gegen­satz zum Tele­ar­beits­platz selbst, bei dem — genauso wie im Home­of­fice — stets Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gegeben ist, ist zukünf­tig bei Weg­un­fäl­len zwischen “Ört­lich­kei­ten von Tele­ar­beit im engeren Sinn” und “Ört­lich­kei­ten von Tele­ar­beit im weiteren Sinn” zu unter­schei­den. Das ist bedeut­sam, da Unfall­ver­si­che­rungs­schutz nur bei Weg­un­fäl­len am Weg von und zu Ört­lich­kei­ten von Tele­ar­beit im engeren Sinn besteht.

Wird die Tele­ar­beit in Woh­nun­gen bzw. Räum­lich­kei­ten von nahen Ange­hö­ri­gen bzw. in so genann­ten “Co-Working-Spaces” durch­ge­führt, so handelt es sich dabei um Ört­lich­kei­ten von Tele­ar­beit im engeren Sinn, sofern sie sich in der Nähe zur Wohnung des Ver­si­cher­ten oder seiner eigent­li­chen Arbeits­stät­te (sofern nicht “remote” gear­bei­tet wird) befinden. Alter­na­tiv sind die Vor­aus­set­zun­gen auch dann erfüllt, wenn die Ent­fer­nung von der eigenen Wohnung zur Wohnung des Angehörigen/Lebenspartners (das Tele­ar­beits­ge­setz sieht eine abschlie­ßen­de Defi­ni­ti­on von Ange­hö­ri­gen vor) bzw. zum Co-Working-Space dem sonst üblichen Arbeits­weg ent­spricht. Überdies besteht auch bei Arbeiten wie bisher im Home­of­fice (am Haupt — oder Neben­wohn­sitz des Arbeit­neh­mers) Tele­ar­beit im engeren Sinn. Hingegen handelt es sich um Tele­ar­beit im weiteren Sinn, wenn an allen übrigen selbst gewähl­ten Ört­lich­kei­ten gear­bei­tet wird und diese nicht als Tele­ar­beit im engeren Sinn gelten. Diese Dif­fe­ren­zie­rung kann zukünf­tig dazu führen, dass z.B. das Arbeiten in einem Café zwar selbst vom Unfall­ver­si­che­rungs­schutz umfasst ist, jedoch nicht der Weg dorthin bzw. von dort zurück.

Erhöhte Anfor­de­run­gen an die Gel­tend­ma­chung steu­er­li­cher Begünstigungen

Bereits seit 2022 ist es möglich, Wer­bungs­kos­ten bis zu 300 € für die Anschaf­fung von ergo­no­misch geeig­ne­tem Mobiliar geltend zu machen, wenn jährlich an min­des­tens 26 Tagen die Tätig­keit aus­schließ­lich im Home­of­fice (zukünf­tig im Rahmen der Tele­ar­beit) ausgeübt wird. Weitere Vor­aus­set­zung ist, dass keine Ausgaben für ein Arbeits­zim­mer steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Außerdem kann für maximal 100 aus­schließ­li­che Home­of­fice-Tage vom Arbeit­ge­ber ein lohnsteuer‑, sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags- und lohn­ne­ben­kos­ten­frei­es Home­of­fice-Pau­scha­le aus­be­zahlt werden (à 3 € pro Tag ergeben maximal 300 € pro Jahr). Gewährt der Arbeit­ge­ber kein solches Pau­scha­le oder nur einen gerin­ge­ren Betrag, können Dif­fe­renz­wer­bungs­kos­ten vom Arbeit­neh­mer geltend gemacht werden.

Neben begriff­li­chen Ände­run­gen ist zu beachten, dass trotz der räum­li­chen Aus­deh­nung durch den Begriff der Tele­ar­beit die Wer­bungs­kos­ten für Inves­ti­tio­nen in ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar nur bei Anschaf­fun­gen für die eigene Wohnung in Anspruch genommen werden können. Erhöhte Anfor­de­run­gen bestehen zukünf­tig darin, dass beide steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen nur dann zustehen, wenn die Tele­ar­beits­ta­ge samt aus­be­zahl­tem Pau­scha­le durch den Arbeit­ge­ber am Lohn­zet­tel bzw. in der Lohn­be­schei­ni­gung aus­ge­wie­sen sind. Bisher war es bei feh­len­dem Ausweis am Lohn­zet­tel für Arbeit­neh­mer möglich gewesen — basie­rend auf einem BFG-Judikat — alter­na­ti­ve Nach­wei­se für die geleis­te­ten Tele­ar­beits­ta­ge (Home­of­fice-Tage) im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung zu erbrin­gen. Ab dem Kalen­der­jahr 2025 ist dies nicht mehr möglich.

Bild: © Adobe Stock — vitaliymateha