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Klienten-Info

Kosten für doppelte Haus­halts­füh­rung können nicht unein­ge­schränkt geltend gemacht werden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2025 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten für die doppelte Haus­halts­füh­rung ist oftmals ein Streit­punkt zwischen Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz. Das BFG (GZ RV 7104510/2019 vom 26.8.2024) hatte sich mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob im Zusam­men­hang mit einer Ent­sen­dung von Deutsch­land nach Öster­reich die Kosten für die Anmie­tung einer großen Wohnung in Wien steu­er­lich in Abzug gebracht werden können.

Aus­gangs­punkt war die Ent­sen­dung des Arbeit­neh­mers durch den Arbeit­ge­ber von Deutsch­land nach Öster­reich für einen ange­dach­ten (und später ver­län­ger­ten) Zeitraum von rund 3 Jahren. Der ent­sen­de­te Arbeit­neh­mer hatte zu Beginn der Ent­sen­dung nach Öster­reich seinen Fami­li­en­wohn­sitz in Deutsch­land bei­be­hal­ten und einen weiteren, beruf­lich beding­ten Wohnsitz in Öster­reich begrün­det. Während seiner Ent­sen­dung wurde er von seiner Familie beglei­tet und später begrün­de­te er auch den Mit­tel­punkt seiner Lebens­in­ter­es­sen in Öster­reich, da zu Öster­reich die engeren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen bestan­den. Durch die Fami­li­en­be­glei­tung war eine ent­spre­chend große Wohnung in Wien not­wen­dig und die damit ein­her­ge­hen­den Miet­kos­ten von mehr als 2.200 € pro Monat sollten als Kosten für doppelte Haus­halts­füh­rung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die hohen Kosten (für eine Dach­ge­schoß­woh­nung mit drei Etagen) wurden auch damit begrün­det, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen aufgrund der Ent­sen­dung nur ein begrenz­ter Zeitraum zur Ver­fü­gung stand, um eine passende Unter­kunft zu finden — überdies sollte sich der Wohnsitz in der Nähe des Arbeits­plat­zes in Wien befinden usw. Konkrete Nach­wei­se für die Behaup­tung, dass es keine güns­ti­ge­re Wohnung im Ein­zugs­ge­biet des Beschäf­ti­gungs­or­tes gegeben hätte, wurden aller­dings nicht erbracht.

Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung, dass ledig­lich unver­meid­ba­re Mehr­auf­wen­dun­gen steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, die durch die Not­wen­dig­keit ent­ste­hen, am Beschäf­ti­gungs­ort wohnen zu müssen, da die Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes an den Beschäf­ti­gungs­ort unzu­mut­bar ist und ebenso die tägliche Rückkehr vom Beschäf­ti­gungs­ort zum Fami­li­en­wohn­sitz nicht zuge­mu­tet werden kann. Dabei müssen die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Woh­nungs­kos­ten am Beschäf­ti­gungs­ort einer Ange­mes­sen­heits­prü­fung unter­zo­gen werden.

Dabei ist maß­geb­lich, welche Woh­nungs­grö­ße für eine Person ange­mes­sen ist — anders aus­ge­drückt, welche Kosten das durch­schnitt­li­che Wohn­be­dürf­nis einer allein woh­nen­den Person am Beschäf­ti­gungs­ort decken. Jene Kosten, die damit zusam­men­hän­gen, dass auch die Familie in Wien (am Beschäf­ti­gungs­ort) wohnte, sind nicht beruf­lich ver­an­lasst und können somit nicht steu­er­lich in Abzug gebracht werden. Im kon­kre­ten Fall waren demnach anstelle der Kosten für eine Wohnung mit 155 m2 ledig­lich jene Kosten für eine Wohnung mit 60 m2 (für Wohnraum und Küche, WC, Bad und Schlaf­zim­mer) basie­rend auf einer früheren VwGH-Ent­schei­dung nach­voll­zieh­bar und ange­mes­sen, da sie auch die durch­schnitt­li­chen Wohn­be­dürf­nis­se einer allein woh­nen­den Person am Beschäf­ti­gungs­ort abdecken.

Bild: © Adobe Stock — Trisna