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Klienten-Info — Aktuell

Die steu­er­li­che Luxus­tan­gen­te bei Elektroautos

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2024 

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steu­er­li­chen Behand­lung von Elek­tro­au­tos aus­ein­an­der­zu­set­zen. Im Zentrum der Ent­schei­dung stand die soge­nann­te “Luxus­tan­gen­te”, eine Ober­gren­ze für die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaf­fung von PKWs, welche nicht steu­er­lich begüns­tigt sind (Stich­wort: “Fiskal LKW”) gilt als steu­er­li­che Anschaf­fungs­ober­gren­ze im All­ge­mei­nen ein Wert von 40.000 €. Da bei steu­er­lich nicht begüns­tig­ten PKWs im Umsatz­steu­er­ge­setz ein Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Brut­to­wert zu werten. Somit umfasst diese Ober­gren­ze auch die Umsatz­steu­er und die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be. Weiters sind auch die Kosten für die Son­der­aus­stat­tun­gen wie z.B. Kli­ma­an­la­gen, Alu­fel­gen, Son­der­la­ckie­rung, Anti­blo­ckier­sys­tem, Airbag, All­rad­an­trieb, ein seri­en­mä­ßig ein­ge­bau­tes Auto­ra­dio sowie ein seri­en­mä­ßig ein­ge­bau­tes Navi­ga­ti­ons­sys­tem Teil der Anschaf­fungs­kos­ten. Son­der­ein­rich­tun­gen, die selbst­stän­dig bewert­bar sind, gehören nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten des PKW und fallen nicht unter diese Ange­mes­sen­heits­gren­ze. Die Anschaf­fungs­kos­ten umfassen daher bei­spiels­wei­se nicht die Kosten eines nach­träg­lich ein­ge­bau­ten Navi­ga­ti­ons­sys­tems oder eines “Computer-Fahr­ten­buchs”, die unab­hän­gig abzu­schrei­ben sind.

Für den Fall, dass die Ange­mes­sen­heits­gren­ze über­schrit­ten wird, sind die von den Anschaf­fungs­kos­ten abhän­gi­gen Auf­wen­dun­gen, wie ins­be­son­de­re die normale Abset­zung für Abnut­zung, aber auch die Zins­auf­wen­dun­gen für die Fremd­fi­nan­zie­rung des Fahr­zeu­ges und die Ausgaben für die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, im ent­spre­chen­den Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaf­fung von gebrauch­ten PKWs ist generell zu unter­schei­den, ob das Fahrzeug inner­halb von 60 Monaten nach seiner Erst­zu­las­sung ange­schafft wurde oder später. Bei gebraucht ange­schaff­ten Fahr­zeu­gen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der sei­ner­zei­ti­ge Neupreis für die Luxus­tan­gen­te maß­geb­lich, sondern die tat­säch­li­chen Anschaffungskosten. 

Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elek­tro­au­tos, bei denen ein Vor­steu­er­ab­zug beim Kauf umsatz­steu­er­lich möglich ist, die all­ge­mei­ne Luxus­tan­gen­te von 40.000 € als Netto- oder Brut­to­gren­ze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unter­neh­men, das ein Elek­tro­au­to zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatz­steu­er ange­schafft hatte. Das Finanz­amt war der Meinung, dass für die Luxus­tan­gen­te vom Brut­to­wert i.H.v. 40.000 € die darin ent­hal­te­ne Vor­steu­er von 20 % her­aus­ge­rech­net werden sollte, woraus sich rech­ne­risch eine Anschaf­fungs­kos­ten-ober­gren­ze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hin­aus­ge­hen­den Kosten wurden daher steu­er­lich nicht anerkannt.

Der VwGH bestä­tig­te die Meinung des Finanz­am­tes und führte aus, dass für den Fall der Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug beim Kauf eines Elek­tro­fahr­zeugs die (in der Grenze ent­hal­te­ne) Umsatz­steu­er gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaf­fungs­kos­ten sein kann, weshalb die Ange­mes­sen­heits­gren­ze bei der Bemes­sung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatz­steu­er­an­teil redu­ziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und nor­mier­te die Anschaf­fungs­kos­ten­ober­gren­ze bei Elek­tro­fahr­zeu­gen mit 33.333 €.

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