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Klienten-Info — Aktuell

Erneute BMF-Info zu steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen bei der aktu­el­len Hochwasserkatastrophe

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2024 

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Infor­ma­ti­on zu steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen im Zusam­men­hang mit der aktu­el­len Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe ver­öf­fent­licht (GZ 2024–0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wort­glei­che Infor­ma­ti­on, wie sie bereits im August 2023 vom BMF ver­öf­fent­licht worden ist (siehe dazu Beitrag aus dem Sep­tem­ber 2023).

Der Über­blick über die Maß­nah­men, welche steu­er­li­che Erleich­te­run­gen für Betrof­fe­ne von ins­be­son­de­re Hoch­was­ser­schä­den und Erd­rut­schun­gen bringen sollen, beinhal­tet folgende Themenbereiche:

  • Ver­län­ge­rung von Fristen;
  • Erleich­te­run­gen bei Steuer(voraus)zahlungen;
  • Steu­er­frei­heit von Zah­lun­gen aus dem Kata­stro­phen­fonds und frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen Dritter;
  • Zuwen­dun­gen und Spenden zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden;
  • All­ge­mei­ne ertrag­steu­er­li­che Begünstigungen;
  • Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung — Hoch­was­ser als Unwägbarkeit;
  • Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen i.Z.m. Hochwasserschäden;
  • Frei­be­trags­be­scheid;
  • Befrei­ung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben;
  • Abstand­nah­me von der Fest­set­zung der Grunderwerbsteuer.

Zwei The­men­be­rei­che werden nach­fol­gend detail­lier­ter dar­ge­stellt, da es hierbei zu (leichten) Ände­run­gen im Ver­gleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses The­men­ge­biet zuletzt nur sehr kurz abge­han­delt wurde.

Bei der Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung führt die BMF-Info aus, dass Natur­ka­ta­stro­phen wie z.B. Hoch­was­ser unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se dar­stel­len und nicht zu einer Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung einer Betä­ti­gung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereig­nis­ses eine Gewinn­erzie­lungs- bzw. Über­schuss­er­zie­lungs­ab­sicht dar­stell­bar war. Umstände wie durch Unwäg­bar­kei­ten auf­ge­tre­te­ne unvor­her­ge­se­he­ne Auf­wen­dun­gen oder Ein­nah­men­aus­fäl­le, die ein Aus­blei­ben des Gesamt­erfol­ges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qua­li­fi­zie­rung der Betä­ti­gung als Lieb­ha­be­rei führen.

Wird eine Betä­ti­gung aufgrund von Unwäg­bar­kei­ten beendet, liegt im abge­schlos­se­nen Zeitraum eine Ein­kunfts­quel­le vor, sofern bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung die Absicht der Erzie­lung eines Gesamt­ge­winns bzw. Gesamt­über­schus­ses nach­voll­zieh­bar bestan­den hat. Da Pro­gno­se­rech­nun­gen für die Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung maß­ge­bend sind, müssen hier ein­nah­men- und aus­ga­ben­sei­tig steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen neu­tra­li­siert werden, sofern diese auf unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se in den tat­säch­li­chen Ergeb­nis­sen ver­gan­ge­ner Jahre zurück­zu­füh­ren sind.

Als Begüns­ti­gung für von der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe (gilt genauso für Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den) betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge kann der BMF-Info folgend auch von der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steu­er Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absie­de­lung ein grund­er­werb­steu­er­li­cher Tat­be­stand wie z.B. der Kauf eines Ersatz­grund­stücks gesetzt wurde. Damit keine Grund­er­werb­steu­er auf die Ersatz­be­schaf­fung anfällt, müssen einige Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. So müssen die Absie­de­lung und folglich die Ersatz­be­schaf­fung durch einen durch höhere Gewalt aus­ge­lös­ten Notstand ver­an­lasst sein. Das Ersatz­grund­stück muss mit dem ursprüng­li­chen Grund­stück im Wesent­li­chen ver­gleich­bar sein — jeden­falls kann bei der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steu­er der glaub­haft gemachte gemeine Wert des ursprüng­li­chen Grund­stücks von der Bemes­sungs­grund­la­ge des Ersatz­grund­stücks abge­zo­gen werden. Überdies muss die Ver­le­gung des Wohn­sit­zes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatz­be­schaf­fung erfolgen. Schließ­lich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Natur­ka­ta­stro­phe ent­spre­chend nach­ge­wie­sen werden (z.B. Bestä­ti­gung durch die Gemeinde oder durch öffent­li­che Ein­rich­tun­gen wie die Feuerwehr).

Bild: © Adobe Stock — kanurism