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BFG zum geld­wer­ten Vorteil für Arbeit­neh­mer bei Betriebsveranstaltungen


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BFG zum geld­wer­ten Vorteil für Arbeit­neh­mer bei Betriebsveranstaltungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2025 

Für bis zu 365 € pro Kalen­der­jahr und pro Arbeit­neh­mer ist in Öster­reich der geld­wer­te Vorteil aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen steu­er­frei. Dabei emp­fan­ge­ne Sach­zu­wen­dun­gen sind bis zu einer Höhe von 186 € jährlich steu­er­frei. Über den Frei­be­trag hinaus kommt es zum steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug beim Arbeit­neh­mer, da Ein­nah­men vor­lie­gen, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen Geld oder geld­wer­te Vorteile im Rahmen der Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zuflie­ßen. Stellt die Teil­nah­me an der Betriebs­ver­an­stal­tung jedoch einen Vorteil dar, welchen der Arbeit­ge­ber aus­schließ­lich oder über­wie­gend im eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se gewährt, so handelt es sich von vorn­her­ein nicht um Ein­nah­men auf Arbeit­neh­mer­sei­te — diese Vorteile sind auch nicht für den Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen zu berücksichtigen.

In der Praxis ist oftmals strittig, inwie­weit bei Betriebs­aus­flü­gen, Weih­nachts­fei­ern oder Team­buil­ding-Events der aus der Teil­nah­me der Arbeit­neh­mer an solchen Ver­an­stal­tun­gen erwach­se­ne Vorteil im über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Das BFG hatte sich in seiner Ent­schei­dung (GZ RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass ein Unter­neh­men über mehrere Jahre hin jeweils pro Jahr einen Betriebs­aus­flug (nach Rom, Nizza, Berlin bzw. Athen) und eine Weih­nachts­fei­er ver­an­stal­te­te und den geld­wer­ten Vorteil daraus in Hinblick auf den Frei­be­trag i.H.v. 365 € pro Arbeit­neh­mer pro Jahr steu­er­frei gestellt hatte. Die Finanz­be­hör­de war hingegen der Ansicht, dass der Frei­be­trag von 365 € pro Mit­ar­bei­ter und Jahr über­schrit­ten wurde, da sie bei der Berech­nung des geld­wer­ten Vorteils aus der Teil­nah­me an den Betriebs­ver­an­stal­tun­gen die Gesamt­kos­ten der jewei­li­gen Ver­an­stal­tung her­an­ge­zo­gen hatte. Die Gesamt­kos­ten beinhal­ten neben den unmit­tel­bar von den Arbeit­neh­mern kon­su­mier­ten Vor­tei­len, wie z.B. Speisen und Getränke, auch all­ge­mei­ne Kosten wie Raum­mie­te, Deko­ra­ti­on, Personal oder Gagen für Künstler.

Bei seiner Ent­schei­dung ori­en­tier­te sich das BFG auch an deut­scher Recht­spre­chung, der zufolge die all­ge­mei­nen Kosten für die Orga­ni­sa­ti­on und Abhal­tung einer Betriebs­ver­an­stal­tung im über­wie­gen­den Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegen und daher keinen geld­wer­ten Vorteil für die Arbeit­neh­mer dar­stel­len. Zuwen­dun­gen im ganz über­wie­gen­den Eigen­in­ter­es­se des Arbeit­ge­bers sind jene Zuwen­dun­gen, die keine Gegen­leis­tung für eine vom Arbeit­neh­mer erbrach­te oder zu erbrin­gen­de Arbeits­leis­tung dar­stel­len — solche Zuwen­dun­gen sind zwar durch den Betrieb ver­an­lasst, nicht aber durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis. Selbst mehr­tä­gi­ge Betriebs­ver­an­stal­tun­gen können im eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegen, da gerade durch das längere Zusam­men­sein der Arbeit­neh­mer der Team­ge­dan­ke inner­halb des Unter­neh­mens beson­ders gestärkt, das Ver­hält­nis zu den Kollegen und Vor­ge­set­zen ver­bes­sert und die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ter unter­ein­an­der erhöht wird.

Im kon­kre­ten Fall lag also die Abhal­tung der Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (Weih­nachts­fei­er und Betriebs­aus­flug) im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers, da Aspekte wie Team­buil­ding, Ver­net­zung der Arbeit­neh­mer unter­ein­an­der usw. im Vor­der­grund standen. Daher sind die all­ge­mei­nen Kosten für die Ver­an­stal­tung aus der Bemes­sungs­grund­la­ge für den geld­wer­ten Vorteil für die Arbeit­neh­mer aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen aus­zu­schei­den. Als geld­wer­te Vorteile für die Arbeit­neh­mer wurden ledig­lich die unmit­tel­bar kon­su­mier­ten Vorteile (Ver­pfle­gung) berücksichtigt.

Die Ent­schei­dung des BFG ist zu begrüßen, da die Mit­ar­bei­ter bei voller Kos­ten­wei­ter­be­las­tung die lohn­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen fürchten könnten und dies den Anreiz zur Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen deutlich ver­rin­gern könnte. Eine höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dung zu dieser Thematik bleibt abzu­war­ten — nunmehr ist Amts­re­vi­si­on beim VwGH anhängig.

Bild: © Narong­sag — stock.adobe.com