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Klienten-Info — Aktuell

High­lights aus dem Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2025 

Das BMF hat Anfang Dezember 2024 den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2025 (BMF vom 4.12.2024, 2024–0.859.433, BMF-AV 2024/168) ver­öf­fent­licht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetz­li­che Ände­run­gen, höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen usw. in die Richt­li­ni­en ein­ge­ar­bei­tet. Aus­ge­wähl­te Themen sind nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Aufladen emis­si­ons­frei­er Kraftfahrzeuge

Kein Sach­be­zug ist für das unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Aufladen von arbeit­ge­ber­ei­ge­nen wie auch nicht arbeit­ge­ber­ei­ge­nen emis­si­ons­frei­en Fahr­zeu­gen beim Arbeit­ge­ber anzu­set­zen. Unter emis­si­ons­frei­en Fahr­zeu­gen sind Elek­tro­au­to, ‑fahrrad und ‑kraftrad zu ver­ste­hen. Wichtige Vor­aus­set­zun­gen für keinen steu­er­li­chen Sach­be­zug sind, dass das Aufladen an dem Betriebs­stand­ort bzw. einer Betriebs­stät­te des Arbeit­ge­bers erfolgt oder der Arbeit­ge­ber ent­spre­chen­de Ver­fü­gungs­macht über den Ladeort und die Lade­ein­rich­tung hat und die Strom­kos­ten trägt.

Wird das arbeit­ge­ber­ei­ge­ne Elek­tro­fahr­zeug im Pri­vat­be­reich des Arbeit­neh­mers auf­ge­la­den, so kann ein steu­er­frei­er Kos­ten­er­satz an den Arbeit­neh­mer erfolgen, soweit die nach­weis­li­che Zuord­nung der Lade­men­ge zum arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fahrzeug ein­deu­tig sicher­ge­stellt werden kann. Diese ein­deu­ti­ge Zuord­nung kann tech­nisch rea­li­siert werden oder indem die Nutzung für andere Fahr­zeu­ge aus­ge­schlos­sen ist und auch nach­weis­lich nicht erfolgt. Für das Jahr 2025 beträgt der maximale steu­er­freie Kos­ten­er­satz des Arbeit­ge­bers für das Laden des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Elek­tro­fahr­zeugs im Pri­vat­be­reich des Arbeit­neh­mers 35,889 Cent/kWh. Höhere Kos­ten­er­sät­ze sind steuerpflichtig.

Schließ­lich ist auch noch die Anschaf­fung einer Lade­ein­rich­tung im privaten Bereich für ein arbeit­ge­ber­ei­ge­nes Elek­tro­fahr­zeug relevant. Für Zeit­räu­me ab Jänner 2023 ist bis zu einem Betrag von 2.000 € kein Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer die Lade­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung stellt oder dem Arbeit­neh­mer die Anschaf­fungs­kos­ten ganz oder teil­wei­se ersetzt. Auch im Falle von Leasing — der Arbeit­ge­ber least eine Lade­ein­rich­tung und stellt sie dem Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung — ist für die Berech­nung des steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs grund­sätz­lich auf den Betrag von 2.000 € abzustellen.

(Erhöhter) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jähr­li­che Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2025 487 €. Der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gilt bei Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le und beträgt ab 2025 838 € pro Jahr. Bei einem Ein­kom­men zwischen 14.812 € und 15.782 € wird der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig auf den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 487 € ein­ge­schlif­fen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2025 bis zu 790 € und erhöht sowohl den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag als auch den erhöhten Ver­kehrs­ab­setz­be­trag. Bei einem Ein­kom­men zwischen 19.424 € und 29.743 € ver­min­dert sich der Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig ein­schlei­fend. Zusam­men­ge­fasst ergeben sich folgende Kon­stel­la­tio­nen in Abhän­gig­keit von der Einkommenshöhe.

Ein­kom­men

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

Zuschlag

Anmer­kung

Bis 14.812 €

838 €

790 €

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

14.812 € bis 15.782 €

838 € bis 487 €

790 €

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

15.782 € bis 19.424 €

487 €

790 €

 

19.424 € bis 29.743 €

487 €

790 € bis 0 €

Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

Ab 29.743 €

487 €

0 €

 

Sach­be­zug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sach­be­zug für ein vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer gewähr­tes Darlehen bzw. für einen Gehalts­vor­schuss anzu­set­zen. Es handelt sich dabei um einen Frei­be­trag, sodass nur für den über­stei­gen­den Betrag ein Sach­be­zug zu ermit­teln ist. Unter­schie­den wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typi­scher­wei­se danach, ob sie zins­ver­bil­ligt mit einem varia­blen oder fixen Soll­zins­satz bzw. unver­zins­lich gewährt werden.

Bei variabel ver­zins­ten Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ergibt sich die Zins­er­spar­nis aus der Dif­fe­renz zwischen dem Refe­renz­zins­satz von 4,5 % für das Jahr 2025 und dem ver­ein­bar­ten (nied­ri­ge­ren) Soll­zins­satz. Für unver­zins­li­che Arbeit­ge­ber­dar­le­hen wie auch bei fix ver­ein­bar­ten Soll­zins­sät­zen gelten die­sel­ben Rege­lun­gen. Bei einem unver­än­der­li­chen Soll­zins­satz ist grund­sätz­lich als Pro­zent­satz der um 10 % ver­min­der­te von der ÖNB ver­öf­fent­lich­te “Kre­dit­zins­satz im Neu­ge­schäft an private Haus­hal­te für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung über 10 Jahre” maß­geb­lich (jeweils für jenes Monat, in dem der Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wurde).

Die nach­träg­li­che Umstel­lung von einem varia­blen auf einen fixen Zinssatz stellt hin­sicht­lich eines Sach­be­zugs einen neu zu bewer­ten­den Sach­ver­halt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Ände­run­gen beim Sach­be­zug für eine arbeits­platz­na­he Unterkunft

Wird dem Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber kos­ten­los oder ver­bil­ligt eine arbeits­platz­na­he Unter­kunft zur Ver­fü­gung gestellt, welche nicht den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen des Arbeit­neh­mers dar­stellt (und somit kei­nes­falls der Haupt­wohn­sitz sein kann), so kann dies unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ohne Sach­be­zug beim Arbeit­neh­mer erfolgen. Wichtig ist die Erreich­bar­keit des Arbeits­plat­zes inner­halb von 15 Minuten unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel und dass die Größe der Unter­kunft (Wohnung, Appar­te­ment, Zimmer) 35 m2 nicht über­steigt. Bislang war diese Grenze bei 30 m2 gelegen. Ist die Größe der Unter­kunft zwischen 35 m2 und 45 m2 (bis 2024 zwischen 30 m2 und 40 m2), so ver­min­dert sich der Sach­be­zugs­wert um 35 %, wenn die arbeits­platz­na­he Unter­kunft (die nicht den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen bildet) durch­ge­hend höchs­tens zwölf Monate vom selben Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Wird eine arbeits­platz­na­he Unter­kunft mehreren Arbeit­neh­mern kos­ten­los oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung gestellt, so ist der Sach­be­zugs­wert ent­spre­chend der ein­ge­räum­ten Nut­zungs­mög­lich­keit zu ali­quo­tie­ren. Die Steu­er­frei­heit ist wiederum gegeben, wenn der Wohnraum pro Arbeit­neh­mer 35 m2 nicht über­steigt — bis zu 45 m2 Wohnraum führen zu einer Reduk­ti­on des Sach­be­zugs­wer­tes um 35 %. Seit Jänner 2025 sind für die Beur­tei­lung dieser Qua­drat­me­ter­gren­zen jene Wohn­flä­chen, die mehreren Arbeit­neh­mern zur gemein­sa­men Nutzung zur Ver­fü­gung gestellt werden (z.B. Küche und Gemein­schafts­räu­me), auf die nut­zungs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer auf­zu­tei­len. Konkret ist die Fläche der gemein­sam benutz­ten Räume durch die Anzahl der im Lohn­zah­lungs­zeit­raum über­wie­gend nut­zungs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer zu divi­die­ren und gilt für alle nut­zungs­be­rech­tig­ten Arbeitnehmer.

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