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Geld­be­schaf­fungs­kos­ten für Darlehen sind laut BFG sofort abzugsfähig


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Geld­be­schaf­fungs­kos­ten für Darlehen sind laut BFG sofort abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2025 

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102760/2024 vom 7.10.2024) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob Geld­be­schaf­fungs­kos­ten (Finan­zie­rungs­ne­ben­kos­ten) im Zusam­men­hang mit der Aufnahme eines Dar­le­hens für eine privat ver­mie­te­te Wohnung über die Laufzeit des Dar­le­hens zu ver­tei­len sind oder sofort als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden können. Anlass­fall war, dass eine Wohnung zwecks der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erworben wurde und die Anschaf­fung zum Teil mittels Bank­dar­le­hens finan­ziert wurde (Rück­zah­lung in Raten). Vom aus­zu­zah­len­den Dar­le­hens­be­trag wurden sogleich diverse Geld­be­schaf­fungs­kos­ten wie die Ver­mitt­lungs­ver­gü­tung für den Dar­le­hens­ver­mitt­ler, Kosten für Lie­gen­schafts­be­wer­tung, Bear­bei­tungs­ent­gelt, Treu­hand­ent­gelt etc. abge­zo­gen. Verzinst wurde gemäß Zins- und Til­gungs­plä­nen der volle Darlehensbetrag.

Das Finanz­amt ver­nein­te die sofor­ti­ge Abzugs­fä­hig­keit der Geld­be­schaf­fungs­kos­ten während der Steu­er­pflich­ti­ge mitunter argu­men­tier­te, dass Geld­be­schaf­fungs­kos­ten den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en folgend keine Vor­aus­zah­lung dar­stel­len und folglich eine Ver­tei­lung der Kosten nicht geboten sei. Überdies decke sich die sofor­ti­ge Gel­tend­ma­chung von Geld­be­schaf­fungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten mit der unter­neh­mens­recht­li­chen Behandlung.

Das BFG betonte im Rahmen der Ent­schei­dungs­fin­dung, dass das Abfluss­prin­zip (gem. § 19 EStG) für die zeit­li­che Zuord­nung von Wer­bungs­kos­ten maß­geb­lich ist. Jedoch kommt das darin nor­mier­te Ver­tei­lungs­ge­bot für Vor­aus­zah­lun­gen von Beratungs‑, Bürgschafts‑, Fremdmittel‑, Garantie‑, Miet‑, Treuhand‑, Vermittlungs‑, Ver­triebs- und Ver­wal­tungs­kos­ten im kon­kre­ten Fall nicht zur Anwen­dung, da es sich im gegen­ständ­li­chen Fall nicht um eine Vor­aus­zah­lung im Sinne einer Zahlung, die wirt­schaft­lich einem späteren Zeitraum zuzu­rech­nen ist, handelt. Überdies kommt eine Ver­tei­lung der Geld­be­schaf­fungs­kos­ten auf die Laufzeit der Ver­bind­lich­keit (gem. § 6 Z 3 EStG) nicht in Betracht, da die Bestim­mung im außer­be­trieb­li­chen Bereich gar nicht zur Anwen­dung kommt. Selbst aus den Aus­füh­run­gen im Dar­le­hens­ver­trag über die Geld­be­schaf­fungs­kos­ten (entgegen der Ansicht des Finanz­amts) — diese seien über die Laufzeit des Dar­le­hens verteilt zurück­zu­zah­len — sind laut BFG keine Aussagen über die Rück­zah­lungs­mo­da­li­tät zu ent­neh­men, sondern nur eine Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on bei der Dar­stel­lung des effek­ti­ven Jah­res­zins­sat­zes. Im End­ef­fekt konnten somit die Geld­be­schaf­fungs­kos­ten sofort in voller Höhe als Wer­bungs­kos­ten im Rahmen der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung steu­er­lich geltend gemacht werden.

Bild: © javu — stock.adobe.com