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Klienten-Info — Aktuell

Erste Budgetsanierungs­maßnahmen beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2025 

Die neue Bun­des­re­gie­rung sieht in ihrem Regie­rungs­pro­gramm mitunter einige steu­er­li­che Ände­run­gen vor (siehe dazu auch den anderen Beitrag in dieser Ausgabe). Wichtige Ein­spa­rungs­maß­nah­men wurden bereits Mitte März 2025 mit dem Bud­get­sa­nie­rungs­maß­nah­men­ge­setz 2025 beschlos­sen und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Die nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stell­ten Änderungen/Neuerungen treten größ­ten­teils bereits mit Anfang April 2025 in Kraft.

Ver­län­ge­rung des Spitzensteuersatzes

Ver­län­ge­rung des Spit­zen­steu­er­sat­zes (55 %) für Ein­kom­mens­tei­le in Höhe über 1 Mio. € um weitere vier Jahre bis inklu­si­ve 2029.

Abschaf­fung des Umsatz­steu­er-Null­steu­er­sat­zes für Photovoltaikanlagen

Ab 1. April 2025 ist die Anwen­dung des Umsatz­steu­er­sat­zes von 0 % für Lie­fe­run­gen, inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe, Ein­fuh­ren sowie Instal­la­tio­nen von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len nicht mehr möglich. Der Null­steu­er­satz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwen­dung, wenn die zugrun­de­lie­gen­den Verträge vor dem 7. März 2025 geschlos­sen wurden.

Aus­wei­tung der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er auf E‑Autos

Die bis­he­ri­ge Befrei­ung für KFZ, die aufgrund ihres Antriebs einen CO2-Emis­si­ons­wert von 0 g/km auf­wei­sen, entfällt. Künftig sind nur noch Mopeds (Klein­kraft­rä­der) mit elek­tri­schem Antrieb von der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er befreit. Für E‑Autos ist ein eigener Steu­er­satz vor­ge­se­hen — überdies wird der Steu­er­satz für PKW mit Plug-in-Hybrid ange­passt. Die neue Rechts­la­ge gilt für alle KFZ ab 1.4.2025 — Ände­run­gen werden somit nur für Ver­si­che­rungs­zeit­räu­me nach dem Inkraft­tre­ten wirksam. Da die motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er im Wesent­li­chen als Erhe­bungs­form der Kraft­fahr­zeug­steu­er fungiert und alle wider­recht­lich genutz­ten Fahr­zeu­ge in der Kraft­fahr­zeug­steu­er erfasst sind, wurden die Ände­run­gen bei der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er auch im Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setz umgesetzt.

Stand­ort­bei­trag der Ban­ken­wirt­schaft (“Ban­ken­ab­ga­be”)

Die Sta­bi­li­täts­ab­ga­be (d.h., die von der Bilanz­sum­me abhän­gi­gen Pro­zent­sät­ze der Sta­bi­li­täts­ab­ga­be) wird rück­wir­kend mit 1. Jänner 2025 erhöht. Überdies haben die Kre­dit­in­sti­tu­te für die Kalen­der­jah­re 2025 und 2026 jeweils Son­der­zah­lun­gen (i.H.v. rund 300 Mio. €) zu ent­rich­ten. Die Son­der­zah­lun­gen und die Sta­bi­li­täts­ab­ga­be können nicht als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich abge­setzt werden.

Stand­ort­bei­trag der Energiewirtschaft

Der Ener­gie­kri­sen­bei­trag-Strom und der Ener­gie­kri­sen­bei­trag-fossile Ener­gie­trä­ger werden ver­län­gert. Die Maßnahme beim Ener­gie­kri­sen­bei­trag-Strom gilt für 5 Jahre in 5 Erhe­bungs­zeit­räu­men bis zum 31.3.2030. Zwei Ver­schär­fun­gen sind dabei beson­ders relevant. Die Erlös­gren­ze, ab der abge­schöpft wird, wird für Über­schuss­er­lö­se nach dem 31.3.2025 von 120 € auf 90 € je Mega­watt­stun­de gesenkt, bei Neu­an­la­gen (welche ab dem 1.4.2025 in Betrieb genommen werden) auf 100 € je Mega­watt­stun­de. Überdies wird die Abschöp­fungs­ra­te ab 1.4.2025 von 90 % der Über­schuss­er­lö­se auf 95 % erhöht.

Beim Ener­gie­kri­sen­bei­trag-fossile Ener­gie­trä­ger von 40 % der Bemes­sungs­grund­la­ge endet der letzte Erhe­bungs­zeit­raum mit dem Kalen­der­jahr 2029. Der Ener­gie­kri­sen­bei­trag-fossile Ener­gie­trä­ger ist für steu­er­pflich­ti­ge Gewinne zu zahlen, welche um mehr als 5 % über dem Durch­schnitts­bei­trag der Kalen­der­jah­re 2018 bis 2021 liegen.

Anhebung der Wettgebühren

Per 1. April 2025 erfolgt die Anhebung der Wett­ge­büh­ren auf 5 % der Wett­ein­sät­ze (zuvor 2 %).

Anhebung der Tabaksteuer

Mit 1.4.2025 wird etwa die Min­dest­ver­brauch­steu­er auf Ziga­ret­ten von 163 € auf 175 € je 1.000 Stück erhöht.

Abschaf­fung der Bildungskarenz

Das Wei­ter­bil­dungs­geld und das Bil­dungs­teil­zeit­geld laufen mit 31.3.2025 aus. Für bereits begon­ne­ne bzw. unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Bil­dungs­ka­ren­zen sind Über­gangs­re­ge­lun­gen vorgesehen.

Bild: © Adobe Stock — Viktoriia