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Ände­run­gen bei der Grup­pen­be­steue­rung durch das AbgÄG 2024

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2025 

Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2024 hat ja bekann­ter­ma­ßen zu weit­rei­chen­den Ände­run­gen geführt, etwa im Rahmen der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung. Bei der Grup­pen­be­steue­rung ist es ebenso zu drei mar­kan­ten Neue­run­gen gekommen, die nach­fol­gend näher dar­ge­stellt werden.

Ver­rech­nungs­ver­bot für bestimm­te Vor­grup­pen­ver­lus­te neuer Gruppenträger

Schon bisher war im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und von Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten inner­halb der Unter­neh­mens­grup­pe unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­ge­se­hen, um eine Mehr­fach­ver­wer­tung von Ver­lus­ten zu ver­hin­dern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Ein­schrän­kung dahin­ge­hend, dass vor­trags­fä­hi­ge Verluste des Grup­pen­trä­gers aus Zeiten vor Wirk­sam­wer­den der Unter­neh­mens­grup­pe nicht ver­rech­net werden können, soweit darin (vormals abzugs­fä­hi­ge) Abschrei­bun­gen auf den nied­ri­ge­ren Teilwert und Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te i.Z.m. Betei­li­gun­gen an Kör­per­schaf­ten ent­hal­ten sind, welche zum Zeit­punkt der Abschrei­bung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts bereits Mitglied einer anderen Unter­neh­mens­grup­pe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berück­sich­tig­te Sie­ben­tel­be­trä­ge). Damit soll ver­hin­dert werden, dass es ins­be­son­de­re bei “Grup­pen­er­wei­te­run­gen nach oben” zu einer zu einer dop­pel­ten Ver­lust­ver­wer­tung kommt. Dies wäre bei­spiels­wei­se möglich, wenn eine Mut­ter­ge­sell­schaft Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf darunter liegende Betei­li­gun­gen vornimmt, welche bereits Teil einer Unter­neh­mens­grup­pe waren, und in der Folge durch eine “Grup­pen­er­wei­te­rung nach oben” den Verlust gleich­sam doppelt ver­wer­ten könnte (bei der betei­lig­ten Kör­per­schaft selbst und nochmals durch Abzugs­fä­hig­keit der Teil­wert­ab­schrei­bung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts an der Betei­li­gungs­kör­per­schaft bei der betei­lig­ten Mut­ter­ge­sell­schaft). Die Neu­re­ge­lung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf eine Betei­li­gung mit späteren steu­er­wirk­sa­men Zuschrei­bun­gen des nun­meh­ri­gen Grup­pen­trä­gers auf die Betei­li­gung (ent­spricht dem darunter lie­gen­den Grup­pen­mit­glied) ver­rech­net werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Been­di­gung der Gruppe (i.S. einer Art War­te­tas­ten­ver­lust) wieder auf. Die neue Ver­schär­fung gilt für alle neuen Unter­neh­mens­grup­pen, für welche Grup­pen­an­trä­ge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.

Verzicht auf Ver­lust­zu­rech­nung aus­län­di­scher Gruppenmitglieder

Ab der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2024 ist es möglich, auf die Zurech­nung von Ver­lus­ten eines nicht unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds zu ver­zich­ten. Bislang waren die Verluste aus­län­di­scher Grup­pen­mit­glie­der zwingend zu berück­sich­ti­gen. Steu­er­li­che Gewinne von aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glie­dern werden hingegen nicht dem öster­rei­chi­schen Grup­pen­er­geb­nis hin­zu­ge­rech­net. Gege­be­nen­falls führen sie aber zur Nach­ver­steue­rung vor­an­ge­gan­ge­ner Verluste. Typi­scher­wei­se werden aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten in die Unter­neh­mens­grup­pe auf­ge­nom­men, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumin­dest temporär) mit inlän­di­schen Gewinnen ver­rech­net werden können, sodass es zu einer Min­de­rung des Grup­pen­er­geb­nis­ses und der inlän­di­schen Kör­per­schaft­steu­er­be­las­tung kommt.

Der wahl­wei­se Verzicht auf die Zurech­nung kann für jedes Wirt­schafts­jahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gege­be­nen­falls auf den gesamten Verlust des aus­län­di­schen Grup­pen­mit­glieds des jewei­li­gen Wirt­schafts­jah­res. Eine teil­wei­se Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung ist nicht möglich. Neben ver­wal­tungs­öko­no­mi­schen Gründen bei bloß geringen Ver­lust­be­trä­gen kann sich die neu geschaf­fe­ne Wahl­mög­lich­keit auch im Rahmen der Min­dest­be­steue­rung positiv aus­wir­ken. Bei der Min­dest­be­steue­rung könnte die Annahme einer Nied­rig­be­steue­rung und somit eine zusätz­li­che Steu­er­be­las­tung durch die Min­dest­be­steue­rung drohen, wenn ein aus­län­di­scher Verlust nicht inner­halb von drei Jahren nach­ver­steu­ert wird.

Grup­pen­an­trag über FinanzOnline

Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetz­lich fest­ge­legt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Grup­pen­an­trag auch elek­tro­nisch mittels Finan­zOn­line ein­ge­bracht werden kann. Konkret müssen die amt­li­chen Vor­dru­cke von den gesetz­li­chen Ver­tre­tern des Grup­pen­trä­gers sowie aller ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten jeweils mittels qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signatur unter­zeich­net und vom Grup­pen­trä­ger über die dafür vor­ge­se­he­ne Funktion in Finan­zOn­line hoch­ge­la­den werden. Aus­gangs­punkt für die gesetz­li­che Ver­an­ke­rung war wohl auch eine BFG-Ent­schei­dung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amt­li­chen For­mu­la­re für den Grup­pen­an­trag aus­ge­druckt und im Original unter­zeich­net ein­ge­reicht werden müssen. Die Über­mitt­lung der For­mu­la­re als “sonstige Anbrin­gen” in Finan­zOn­line ist dem BFG folgend unwirksam.

Die tech­ni­sche Umset­zung der eigenen Funktion in Finan­zOn­line ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwi­schen­zeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fer­tig­stel­lung der tech­ni­schen Umset­zung möglich, dass der mittels qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signatur unter­fer­tig­te Grup­pen­an­trag als “sonstige Anbrin­gen” in Finan­zOn­line vom Grup­pen­trä­ger hoch­ge­la­den wird (siehe auch Beitrag aus dem Jänner 2025). Eigen­hän­dig unter­zeich­ne­te Grup­pen­an­trä­ge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via Finan­zOn­line über­mit­telt werden — hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.

Bild: © Adobe Stock — Pete