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Kurz-Info: Neue­run­gen bei Kleinunternehmer­pauschalierung und Kleinunternehmerregelung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2025 

Bei der Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung in der Ein­kom­men­steu­er ist es wegen der Anhebung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze auf 55.000 € (brutto) ab 2025 zu Anpas­sun­gen gekommen. Zuvor waren die 35.000 € (netto) plus Über­schrei­tungs­be­trag von 5.000 € aus der Umsatz­steu­er für die ein­kom­men­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung maß­geb­lich. Sobald die neue umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze inklu­si­ve Berück­sich­ti­gung der Tole­ranz­gren­ze von 10 % — dies ergibt 60.500 € — über­schrit­ten wird, ist die Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung in der Ein­kom­men­steu­er jedoch für das ganze Jahr nicht anwend­bar. Bei Anwen­dung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung wurden die Höchst­be­trä­ge für die pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben von 18.900 € auf 24.750 € bzw. bei Dienst­leis­tungs­be­trie­ben von 8.400 € auf 11.000 € angehoben.

Weit­rei­chen­de Ände­run­gen hat es bekann­ter­ma­ßen auch bei der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gegeben. Für inlän­di­sche (Klein)Unternehmer, die ab 1.1.2025 die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung in einem anderen Mit­glied­staat in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag auf Befrei­ung über das eigens beim BMF ein­ge­rich­te­te Portal gestellt werden. Darüber hinaus müssen diverse Mel­de­ver­pflich­tun­gen (quar­tals­wei­se Meldung von Umsätzen, Meldung bei Über­schrei­ten des uni­ons­recht­li­chen Schwel­len­wer­tes, etc.) berück­sich­tigt werden. Seit Anfang Jänner 2025 steht das Ver­fah­ren zur Bean­tra­gung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in anderen EU-Mit­glied­staa­ten in Finan­zOn­line zur Ver­fü­gung (über “Externe Verfahren/Links” im Dash­board auf der Haupt­sei­te). Steht dem Unter­neh­men nach Über­prü­fung der rele­van­ten Daten die Befrei­ung zu, so hat Öster­reich dem Unter­neh­men eine so genannte “Klein­un­ter­neh­mer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer” (KU-ID) mit dem Suffix “-EX” zu erteilen.

Bild: © Adobe Stock — magele-picture