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Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

Das BMF hat Anfang Dezember 2024 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 4.12.2024, 2024–0.859.433, BMF-AV 2024/168) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge
Kein Sachbezug ist für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von arbeitgebereigenen wie auch nicht arbeitgebereigenen emissionsfreien Fahrzeugen beim Arbeitgeber anzusetzen. Unter emissionsfreien Fahrzeugen sind Elektroauto, ‑fahrrad und ‑kraftrad zu verstehen. Wichtige Voraussetzungen für keinen steuerlichen Sachbezug sind, dass das Aufladen an dem Betriebsstandort bzw. einer Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt oder der Arbeitgeber entsprechende Verfügungsmacht über den Ladeort und die Ladeeinrichtung hat und die Stromkosten trägt.
Wird das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgeladen, so kann ein steuerfreier Kostenersatz an den Arbeitnehmer erfolgen, soweit die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. Für das Jahr 2025 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 35,889 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
Schließlich ist auch noch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung im privaten Bereich für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug relevant. Für Zeiträume ab Jänner 2023 ist bis zu einem Betrag von 2.000 € kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladeeinrichtung zur Verfügung stellt oder dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise ersetzt. Auch im Falle von Leasing — der Arbeitgeber least eine Ladeeinrichtung und stellt sie dem Arbeitnehmer zur Verfügung — ist für die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs grundsätzlich auf den Betrag von 2.000 € abzustellen.
(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 487 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2025 838 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.812 € und 15.782 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 487 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 bis zu 790 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.424 € und 29.743 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.
Einkommen | Verkehrsabsetzbetrag | Zuschlag | Anmerkung |
Bis 14.812 € | 838 € | 790 € | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. |
14.812 € bis 15.782 € | 838 € bis 487 € | 790 € | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
15.782 € bis 19.424 € | 487 € | 790 € | |
19.424 € bis 29.743 € | 487 € | 790 € bis 0 € | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
Ab 29.743 € | 487 € | 0 € |
Sachbezug für Zinsersparnis
Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.
Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz von 4,5 % für das Jahr 2025 und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentlichte “Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre” maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).
Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.
Änderungen beim Sachbezug für eine arbeitsplatznahe Unterkunft
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, welche nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (und somit keinesfalls der Hauptwohnsitz sein kann), so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachbezug beim Arbeitnehmer erfolgen. Wichtig ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten unabhängig vom Verkehrsmittel und dass die Größe der Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) 35 m2 nicht übersteigt. Bislang war diese Grenze bei 30 m2 gelegen. Ist die Größe der Unterkunft zwischen 35 m2 und 45 m2 (bis 2024 zwischen 30 m2 und 40 m2), so vermindert sich der Sachbezugswert um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft (die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet) durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Die Steuerfreiheit ist wiederum gegeben, wenn der Wohnraum pro Arbeitnehmer 35 m2 nicht übersteigt — bis zu 45 m2 Wohnraum führen zu einer Reduktion des Sachbezugswertes um 35 %. Seit Jänner 2025 sind für die Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen jene Wohnflächen, die mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Küche und Gemeinschaftsräume), auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Konkret ist die Fläche der gemeinsam benutzten Räume durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu dividieren und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
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